Handball in Sachsen-Anhalt - Handball-Verband Sachsen-Anhalt e. V. - Stand: 09.09.2010 19:20:42
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Satzung
und
Ordnungen 

des DHB/HVSA

Zusatzbestimmungen des HVSA zur Rechtsordnung des DHB, Stand: 05.06.2010, zusätzliche Infos: Vollständige Fassung der RO auf www.hvsa.de, Rubrik Formulare/Regelwerk - Satzung/Ordnungen als *.pdf-Downlaod

 

 

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§ 17, Verfahren und einheitliches Strafmaß bei Vergehen von Spielern und Mannschaftsoffiziellen innerhalb der Wettkampfstätte
§ 25, Tatbestände und Bußgeldrahmen
§ 29, Zusammensetzung der Rechtsinstanzen
§ 30, Zuständigkeit der Rechtsinstanzen
§ 44, Gebühren und Auslagenvorschüsse


Straf-, Geldbußen- und Maßnahmenrecht, Straftatbestände und ihre Ahndung, § 17, Verfahren und einheitliches Strafmaß bei Vergehen von Spielern und Mannschaftsoffiziellen innerhalb der Wettkampfstätte (zum Anfang)

§17/I Strafbefugnis der spielleitenden Stelle n und Mitteilung von Sperren § 5/I, 1-3
(1) Die spielleitenden Stellen haben alle nach § 17 Ziff (5) DHB zulässigen Strafen zu verhängen.
Nur wenn ihnen die danach möglichen Geldstrafen oder Sperren allein nicht ausreichen zu sein
scheinen und sie zusätzlich die Verhängung anderer als nach § 17 Ziff (5) zulässigen Strafen für
notwendig erachten, haben sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Rechtsinstanz
zu stellen.
(2) Persönliche Sperren, die 2 Monate und mehr betragen, sind sofort der Geschäftsstelle des HVSA mitzuteilen.
(3) Wer wissentlich unrichtige Angaben zu einem Spielausweis macht, ist für mindestens 6 Monate zu sperren. Zusätzlich können Geldstrafen , nicht unter 100,00 €, verhängt werden.



Straf-, Geldbußen- und Maßnahmenrecht, Ordnungswidrigkeiten und ihre Ahndung, § 25, Tatbestände und Bußgeldrahmen (zum Anfang)

§25/I Ordnungswidrigkeiten - Geldbußen im HVSA
Aufgrund der Ermächtigung des § 25 (4) RO DHB werden für den Bereich des HVSA durch die Spielleitende Stelle und die Verwaltungsorgane Geldbußen für folgende weitere Ordnungswidrigkeiten verhängt:

1. Eigenmächtige Spielplanveränderung 75,00 - 150,00 €
2. Fehlender Briefumschlag, fehlendes bzw. ungenügendes Porto usw. 5,00 €
3. Einsatz von Spielerinnen und Spielern ohne gültigen Spielausweis 50,00 - 250,00 €
4. Mängel in der Spielkleidung je Mannschaft 25,00 €
5. Nichtbeachtung der §§ 7/I (Genehmigungsvermerke) und 73/I (Freundschaftsspiele) SPO HVSA 50,00 - 100 €
6. Verschuldetes Nichtantreten eines angesetzten
- Schiedsrichters 35,00 - 60,00 €
- Zeitnehmers 25,00 - 50,00 €
- Sekretärs 25,00 - 50,00 €
7. Nichtbefolgung der SR-Auflage durch den Verein, pro fehlendem Schiedsrichter 100,00 €
8. Fehlen von Spielausweisen beim Punkt- oder Pokalspiel
- je Ausweis 5,00 €
- maximal 15.00 €
9. Nichteinhaltung von Fristen 15,00 - 50,00 €
10. Bei jedem Ausschluss eines Spielers / einer Spielerin 250,00 €
11. Generell wird bei der Verhängung einer Geldbuße infolge einer Ordnungswidrigkeit eine Bearbeitungsgebühr erhoben 5,00 €
12. Werden ausgesprochene Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten und Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem HVSA (einschließlich seiner Gliederungen) nicht fristgemäß bezahlt und eine Mahnung (nach Erinnerung und einer erneuten Fristsetzung) nicht beachtet tritt nach Ablauf dieser Frist ein:
Durch die spielleitende Stelle bzw. Verwaltungsorgan des HVSA ist in der Mahnung die Mannschaft zu benennen, die gesperrt werden soll. Dies ist die höchstklassige Mannschaft im HVSA-Bereich.
13. Die spielleitende Stelle kann für Ordnungswidrigleiten, die in vorstehendem Bußgeldkatalog nicht aufgeführt sind Geldbußen verhängen, wenn sie vorher in ihren Ausschreibungen, Durchführungsbestimmungen oder Richtlinien zusätzliche Ordnungswidrigkeitstatbestände geschaffen haben § 25/I, Ziff.12 2. Abs. 25,00 - 200,00 €
14. Zurückziehung einer Erwachsenenmannschaft nach Meldetermin (01.05.)
- mit und nach Datum 01.07. des Jahres - 100,00 Euro
- nach Beginn der Meisterschaftsspiele - dreifacher Spielbeitrag
15. Für Jugendmannschaften, deren Meldedatum vor dem 01.05. d. Jahres liegt, wird bei Zurückziehung nach dem Meldedatum eine Ordnungsgebühr erhoben: Mit der Anmeldung einer Jugendmannschaft zum Spielbetrieb wird der Mitgliedsbeitrag am 01.07. d. Jahres automatisch fällig, es sei denn, diese wurde vor der Fälligkeit zurückgezogen. Der Spielbeitrag für die gemeldete mannschaft wird mit Fertigstellung des Spielplanes , jedoch spätestens am 01.09. d. Jahres fällig. § 25/I, Ziff.12 4. Abs 50,00 €



Rechtsinstanzen, Zuständigkeit, Rechtsbehelfe, Fristen und Kosten, § 29, Zusammensetzung der Rechtsinstanzen (zum Anfang)

§ 29/I §
(1) Sportgerichte entscheiden mit den auf den Verbands- , Spielbezirks- und Kreistagen gewählten Mitgliedern.
(2) Steht im Einzelfall kein gewähltes Mitglied der Rechtsinstanz zur Verfügung, kann ausnahmsweise der Vorsitzende der Rechtsinstanz andere geeignete Personen zur Mitwirkung im Sportgericht bestimmen.



Rechtsinstanzen, Zuständigkeit, Rechtsbehelfe, Fristen und Kosten, § 30, Zuständigkeit der Rechtsinstanzen (zum Anfang)

§ 30/I §
Im HVSA sind zuständig
(1) In 1. Instanz:
a) das Spielbezirkssportgericht für Einsprüche und Entscheidungen auf Kreis- und Spielbezirksebene
b) das Verbandssportgericht für Einsprüche und Entscheidungen auf Verbandsebene
c) das Verbandssportgericht des Norddeutschen Handball-Verbandes für Einsprüche und Entscheidungen auf der Ebene des NHV.
d) das Verbandssportgericht des Norddeutschen Handball-Verbandes für Einsprüche und Entscheidungen auf der Ebene des NHV.
(2) In 2. Instanz:
a) das Verbandssportgericht für Berufungen gegen Entscheidungen des Spielbezirkssportgerichtes,
b) das Verbandssportgericht des NHV für Berufungen gegen Entscheidungen des Verbandssportgerichtes des HVSA und des Verbandssportgerichtes des NHV.
(3) In 3. Instanz:
a) das Verbandsgericht des NHV für Revisionen gegen Berufungsentscheidungen des Verbandssportgerichtes des HVSA,
b) das Verbandssportgericht des NHV für Revisionen gegen Berufungsentscheidungen des Verbandssportgerichtes des HVSA,
c) das Bundesgericht des DHB für Revisionen gegen Berufungsentscheidungen des Verbandsgerichtes des NHV,
(4) das Verbandssportgericht des HVSA für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Spielbezirken und Kreisen oder Vereinen, sofern sie verschiedenen Spielbezirken und Kreisen angehören.
(5) Weitere Zuständigkeiten vergleiche § 30 RO DHB.


Rechtsinstanzen, Zuständigkeit, Rechtsbehelfe, Fristen und Kosten, § 44, Gebühren und Auslagenvorschüsse (zum Anfang)

§ 44/I Gebühren und Auslagenvorschüsse im Bereich des HVSA
(1) Keine Gebühren werden erhoben bei
a) Einsprüchen der Sport- oder Verwaltungsinstanzen in eigenen Angelegenheiten
b) Anträgen der Verwaltungs- oder Sportinstanzen auf Bestrafung von Spielern, Mannschaften, Handballabteilungen, Schiedsrichtern, Sekretären, Zeitnahmern oder anderen Mitarbeitern.
(2) Bei Einlegung von Rechtsbehelfen in allen anderen Fällen sind im Voraus Gebühren und - soweit erforderlich - Verhandlungskostenvorschüsse auf eines der Konten des HVSA bzw. des jeweils zuständigen Spielbezirkes bzw. des jeweils zuständigen Kreises zu zahlen.
(3) Die Gebühren für die Einleitung eines Verfahrens durch Antrag betragen beim
a) Verbandssportgericht 50,00 €
b) Spielbezirkssportgericht 25,00 €
c) Kreissportgericht 25,00 €
(4) Die Gebühren für die Einlegung eines Einspruches betragen für eine
a) Verbandsmannschaft 50,00 €
b) Spielbezirksmannschaft 25,00 €
c) Kreismannschaft 25,00 €
(5) Die Gebühren für die Einlegung einer Berufung beim Spielbezirkssportgericht
betragen 50,00 €
(6) Die Gebühren für die Einlegung einer Berufung beim Verbandssportgericht
betragen 100,00 €
(7) Die Gebühr für die Einlegung der Berufung in allen anderen nicht unter den Ziffern (5) und (6) aufgeführten Fällen beträgt 150,00 €
(8) Der Vorsitzende einer Rechtsinstanz kann die Behandlung eines Rechtsbehelfes davon abhängig machen, dass ein angemessener Verhandlungskostenvorschuss gezahlt oder, falls der bereits gezahlte nicht ausreichend zu sein scheint, ein angemessener kostendeckender Betrag nachgeschossen wird.


§ 44/II Weitere kostenrechtliche Bestimmungen
Es sind Gebühren zu zahlen für:
(1) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - § 43 Ziff. (1) RO DHB - keine
(2) eine Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
verweigernden Beschluss - § 43 Ziff (4) RO DHB 1/4 der in der Hauptsache zu zahlenden Gebühr.
(3) Beschwerden gegen die Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit
- § 43 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 RO - keine,
(4) Beschwerden gegen die Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit
- § 47 RO - keine,
(5) Beschwerden gegen die Zusammensetzung der Mítglieder der Rechtsinstanzen -
§ 48 Ziff. 4 RO - keine,
(6) Beschwerden gegen die Verhängung einer Geldbuße gegen nicht erschienene
Zeugen Beteiligte und Sachverständige - § 54 Ziff. 4 RO - 1/4 der Gebühr in der Hauptsache,
(7) den Antrag auf Beseitigung von Formfehlern - keine,
(8) Beschwerden gegen einen Beschluss, mit dem die Beseitigung von Formfehlern
abgelehnt worden ist - § 31 Ziff. 2 und 3 RO - keine,
(9) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - § 33 Ziff. 1 RO - beim
a) Verbandssportgericht des HVSA 50,00 €,
b) Kreissportgericht 10,00 €.
(10) Verhandlungskostenvorschüsse in angemessener Höhe können von dem Vorsitzenden der
Rechtsinstanz gefordert werden. In jedem Falle sind zu zahlen beim
a) Verbandssportgerichtdes HVSA nach Aufforderung.
(11) Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 33 Ziff. 4 RO - 1/4 der Gebühren zu Ziff. 9.

§ 25/III Gebühren für Beschwerden
Soweit Beschwerden in der RO für gebührenpflichtig erklärt worden sind, ist ein Viertel der sonst für die Hauptsache bestimmten Gebühr zu zahlen. Die Zahlung eines Auslagenvorschusses bei Einlegung von Beschwerden entfällt.


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