Finanz- und Gebührenordnung des HVSA, Stand: 13.05.2023,
zusätzliche Infos: Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung – fett.

§ 0, Präambel
§ 1, Der Vizepräsident Finanzen
§ 2, Geschäftsjahr
§ 3, Kassenordnung
§ 4, Haushaltsplan
§ 5, Rechtsverbindlichkeiten
§ 6, Verfügungsrecht
§ 7, Rechnungsbeleg
§ 8, Ein- und Auszahlungen, Zahlungsfristen
§ 9, Kassenprüfer
§ 10, Gebühren
§ 11, Schlussbestimmungen

Anlage zur Finanz- und Gebührenordnung

§ 0, Präambel

Die Finanz- und Gebührenordnung regelt in Verbindung mit der Satzung des Handball-Verbandes Sachsen-Anhalt e. V. das Finanzwesen des Verbandes.

§ 1, Der Vizepräsident Finanzen – ↑ Top

  1. Der Vizepräsident Finanzen verwaltet den Haushalt nach den Bestimmungen der Satzung und Ordnungen. Im Falle der fortlaufenden Verhinderung des Vizepräsidenten Finanzen hat das Präsidium ein Präsidiumsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vizepräsidenten Finanzen zu beauftragen.
  2. Der Vizepräsident Finanzen und die jeweiligen Schatzmeister der Gliederungen oder deren Vertreter sind für den in ihrem Verfügungsbereich liegenden Geldverkehr des HVSA sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen und Führung der Bücher verantwortlich.
  3. Der Vizepräsident Finanzen und die jeweiligen Schatzmeister der Gliederungen oder deren Vertreter haften für den Bestand der in ihrem Verfügungsbereich liegenden Barwerte und Guthaben.
  4. Der Vizepräsident Finanzen und die jeweiligen Kassenprüfer der Gliederungen oder deren Vertreter haben darauf zu achten, dass die Zahlungsfristen eingehalten werden.
  5. Der Vizepräsident Finanzen hat darauf zu achten, dass Gelder, die in absehbarer Zeit nicht benötigt werden, bestmöglich besichert verzinst angelegt werden. Auf dem Bankkonto ist nur ein solches Guthaben zu unterhalten, das für den Geschäftsbetrieb erforderlich ist.
  6. Der Vizepräsident Finanzen hat gegen Beschlüsse über Ausgaben
    1. für die keine Deckung im laufenden Geschäftsjahr vorhanden ist,
    2. die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind und durch zusätzliche Einnahmen des lfd. Geschäftsjahres besichert werden können oder
    3. durch die der genehmigte Haushaltsplan überschritten wird, Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch setzt die weitere Vollziehung und Durchsetzung des betroffenen Beschlusses aus. Zur Abwendung eines drohenden Schadens und bei Gefahr im Verzug kann in Ausnahmefällen eine sofortige erneute Beschlussfassung durch das/den Präsidium/Vorstand herbeigeführt werden, wobei der Vizepräsident Finanzen entlastet ist.
  7. Der Zahlungsverkehr wird grundsätzlich über Bankkonten abgewickelt.

§ 2, Geschäftsjahr – ↑ Top

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3, Kassenordnung – ↑ Top

  1. Der Vizepräsident Finanzen des HVSA ist berechtigt, Geldbeträge einzunehmen und auszuzahlen. Für die Gliederungen des HVSA kann der Vizepräsident Finanzen die entsprechenden Aufgaben personenbezogen delegieren. Es entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung über die Gesamtfinanzen des HVSA. Die Vollmachten sind in der Anlage zur Finanzordnung geregelt.
  2. Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung erfolgt unter Verantwortung des Vizepräsidenten Finanzen. In den Gliederungen erfolgt dies durch vom Vizepräsidenten Finanzen bevollmächtigte Personen.
  3. Soweit Gliederungen des HVSA eigene Bestimmungen dazu erlassen, müssen diese im Einklang mit dieser Finanz- und Gebührenordnung stehen. Bankkonten der Gliederungen sind Konten des HVSA und nur mit Genehmigung des Präsidenten und/oder des Vizepräsidenten Finanzen einzurichten und zu führen.
  4. Die Einrichtung einer Büro-/Handkasse mit abzurechnendem Vorschuss ist durch den Vizepräsidenten Finanzen zu regeln. Die Vorschüsse sind, je nach Verbrauch, spätestens am Ende des Haushaltjahres abzurechnen.

§ 4, Haushaltsplan – ↑ Top

  1. Der Haushalt des HVSA besteht aus der Summe aller Einnahmen und Ausgaben für ein Geschäftsjahr. Er setzt sich zusammen aus den Teilhaushalten seiner Gliederungen, Kommissionen und Ausschüsse.
  2. Reichen im laufenden Haushaltsjahr zwischenzeitlich die vorgesehenen Einnahmen und/oder Ausgaben zur Deckung der Verpflichtungen nicht aus, so ist durch das Erweiterte Präsidium auf Antrag ein Nachtragshaushalt zu beschließen.
  3. Im Haushaltsplan ist eine Ausgabeposition „Zur besonderen Verwendung durch das Präsidium“ in Höhe von bis zu 8% des Gesamthaushaltes, jedoch nicht mehr als 30.000 Euro, einzustellen. Die Mittel aus dieser Position dürfen auf Beschluss des Präsidiums auch kurzfristig und ausschließlich zweckgebunden für nicht im Haushaltsplan berücksichtigte, satzungsgemäße Aufgaben eingesetzt werden, soweit sich daraus keine weiteren Zahlungsverpflichtungen für kommende Haushaltsjahre ergeben. Das Präsidium hat gegenüber dem Erweiterten Präsidium über die Verwendung dieser Mittel im Einzelnen gesondert Rechenschaft abzulegen.
  4. Die Buchungsunterlagen für das jeweilige Quartal einschließlich der Einnahme- und Ausgabedokumentationen (Aufzeichnungen, Kontoauszüge) übergeben die Gliederungen der Geschäftsstelle des Verbandes quartalsweise bis zum letzten des dem Quartal folgenden Monats. Zwecks Dokumentation der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen der Gliederungen werden diese von den Vorsitzenden der Gliederungen sowie dem jeweiligen Schatzmeister unterzeichnet. Die Unterlagen werden durch die Geschäftsstelle auf Vollständigkeit gesichtet. Nachreichungen, Zuarbeiten und Nacharbeiten zur Behebung von Unstimmigkeiten sind bis zum letzten des Folgemonats abzuschließen.
  5. Auf der Grundlage der Quartalsabrechnungen erarbeitet der Vizepräsident Finanzen den vorläufigen Jahresabschluss bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres. Die Rechenschaftslegung über den vorläufigen Jahresabschluss gegenüber dem erweiterten Präsidium/ dem Verbandstag erfolgt durch das Präsidium zeitnah.
  6. Das Präsidium hat grundsätzlich im Folgejahr einen testierten steuerrelevanten Jahresabschluss vorzulegen. Er ist durch das Erweiterte Präsidium/ den Verbandstag zu bestätigen.
  7. Aufgrund eines vorgelegten vorläufigen oder testierten Jahresabschlusses, zur Sicherung der Ausgeglichenheit eines Haushaltplanes, zur Deckung eines Nachtragshaushaltes bzw. zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kann das Erweiterte Präsidium/ der Verbandstag auf Antrag über die Bildung/die Auflösung von Rücklagen/-stellungen entscheiden.

§ 5, Rechtsverbindlichkeiten – ↑ Top

  1. Rechtsverbindliche Verpflichtungen, Abschluss und Lösung von Verträgen können für den HVSA vornehmen:
    1. die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des HVSA im Sinne des § 26 BGB berechtigten Präsidiumsmitglieder (vgl. § 13 Ziff. 2 der Satzung).
    2. Personen, die für den Einzelfall vom Präsidenten/Präsidium schriftlich bevollmächtigt sind.
  2. Finanzielle Verpflichtungen können im Rahmen des Haushalts zweckgebunden für die jeweilige Haushaltsstelle eingegangen werden von:
    1. den Vorsitzenden der Verbandsausschüsse/-kommissionen für die ihnen zugewiesenen Haushaltspositionen
    2. durch bevollmächtige Personen.
  3. Für die Ausstellung von Bescheiden zu Tatbeständen aus den/der Ordnung(en) oder/und Zusatzbestimmung(en) des HVSA zur Rechtsordnung/Spielordnung des HDB sowie Beschlüssen des Verbandstages und des (Erweiterten) Präsidiums, die nicht durch die zuständigen Rechtsinstanzen (Spielleitende Stellen, Gerichte) erstellt werden, ist der Vizepräsident Finanzen oder eine von ihm beauftragte Person zuständig. In den Gliederungen erfolgt dies durch vom Vizepräsident Finanzen bevollmächtigte Personen.

§ 6, Verfügungsrecht – ↑ Top

  1. Der Präsident, der Vizepräsident Finanzen und bevollmächtigte Personen erhalten Verfügungsberechtigung und Einzelzeichnungsbefugnis über die Konten des Verbandes. Die sonstigen Mitglieder des Präsidiums sind nur gemeinschaftszeichnend verfügungsberechtigt.
  2. Die technische Abwicklung der genehmigten Zahlungen (Online-Banking bzw. Zahlungsvordrucke) erfolgt durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten Finanzen und durch bevollmächtigte Personen.

§ 7, Rechnungsbeleg – ↑ Top

  1. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein, aus dem sämtliche erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sind. Ausgabebelege und Abrechnungen werden vom Vizepräsidenten Finanzen oder bevollmächtigte Personen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft.
  2. Alle Ausgabebelege sind vom jeweiligen Ressortleiter oder von einem seiner Vertreter/bevollmächtigte Person(en) mit dem Vermerk „Sachlich richtig“ abzuzeichnen. Die Verbuchung der Belege hat laufend zu erfolgen.
  3. Der Vizepräsident Finanzen hat vierteljährlich und spätestens drei Monate nach Geschäftsjahresabschluss dem Präsidium eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse sowie über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
  4. Für verloren gegangene Belege sind durch die verantwortliche Gliederungen bzw. Ressorts Ersatzbelege anzufertigen, die vom Vizepräsidenten Finanzen oder durch eine bevollmächtigte Person unterzeichnet werden müssen.

§ 8, Ein- und Auszahlungen, Zahlungsfristen – ↑ Top

  1. Bei den Einzahlungen an den HVSA ist auf den Einzahlungsbelegen neben einer genauen Absenderabgabe die Bezeichnung des Verwendungszweckes erforderlich. Fehlt bei eingehenden Beträgen eine dieser Angaben oder ist sie unzureichend, trägt der Einsender in jedem Falle die evtl. hieraus entstehenden Folgen. Der eingehende Betrag ist durch den Vizepräsidenten Finanzen oder durch bevollmächtigte Personen auf ein Verwahrkonto zu buchen.
  2. Wird eine Zahlung frist- und formgerecht, jedoch nicht an den richtigen Empfänger bewirkt, so tritt die Entlastung des Schuldners erst mit dem Zahlungseingang beim berechtigten Empfänger ein.
  3. Auszahlungsersuchen und Erstattungsanträge sind mit Namen, IBAN, BIC, Bezeichnung des Kreditinstitutes des Empfängers und Verwendungszweck (mit Bezeichnung der Kostenstelle und der Kontonummer der Buchführung laut Finanzplan) zu versehen.
  4. Die Zahlungsfristen ergeben sich im Einzelnen aus Satzung und Ordnungen sowie Zusatzbestimmungen zu Ordnungen des HVSA. Zahlungsrückstände sind unter Setzung einer 14-tägigen Frist auslagenpflichtig (Mahngebühren § 10 Ziffer 9) anzumahnen. Nach erfolgter Mahnung ist entsprechend § 25 Ziffer 32 der Zusatzbestimmungen des HVSA zur Rechtsordnung DHB zu verfahren. Die zuständige Spielleitende Stelle für die Vereinsmannschaft, die im HVSA am höchsten eingestuft ist, ist zu informieren.
  5. Soweit es dem Schuldner zur Einhaltung von Zahlungs- und Rechtsmittelfristen zur Abwendung von Sperren oder in ähnlichen Fällen auf den Nachweis fristgerechter Zahlung ankommt, obliegt ihm dieser Nachweis selbst.
  6. Für die Zahlung des satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrages (§ 10 Ziff. 1 Finanz- und Gebührenordnung) wird auf Grundlage der Mannschaftsmeldung des Vereins mit Stichtag 01.07. des Jahres (Spieljahresbeginn) eine Rechnung für die im Spielbetrieb der neuen Saison berücksichtigten Mannschaften erstellt. Der Beitrag ist für jede gemeldete Mannschaft, die nicht vor dem Stichtag zurückgezogen wurde, nach deren im Spielbetrieb letztlich praktizierten Staffelzugehörigkeit zu zahlen. Der Spielbeitrag in allen Ebenen wird zum 01.09. des laufenden Spieljahres fällig und ist nach Rechnungslegung in den jeweiligen Ebenen zu begleichen.
  7. Auf Antrag werden Mitarbeitern des Verbandes, und der Gliederungen, Reisekosten und weitere Auslagen entsprechend der Reisekostenordnung des HVSA erstattet. Die Gliederungen können geringere Sätze als in der Reisekostenordnung des HVSA genannt, festlegen.
  8. Weitere Auslagen der Mitarbeiter, insbesondere Porto- und Telefonauslagen, sind grundsätzlich vierteljährlich bei den jeweiligen Ressortleitern auf den Vordrucken des HVSA abzurechnen. Die Abrechnung des 4. Quartals hat bis zum 15.01. des Folgejahres zu erfolgen.
  9. Den Mitgliedern des Präsidiums und den Vorständen der Gliederungen kann ein pauschaler monatlicher Auslagenersatz gewährt werden. Bei dieser Regelung sind die jeweils aktuellen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
  10. Die Kostenerstattung erfolgt grundsätzlich bargeldlos. Vergütungs- und Aufwandsentschädigungen werden nicht mehr erstattet, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach ihrem Entstehen geltend gemacht werden.
  11. Auf Antrag des Ressortleiters beim Vizepräsidenten Finanzen oder einer bevollmächtigten Person und auf dem entsprechenden Formular kann für geplante Ausgaben ein (Bar-)Vorschuss in den Grenzen von 100 € bis 3.000 € gewährt werden.

§ 9, Kassenprüfer – ↑ Top

  1. Die vom Verbandstag/Bezirkstag/Kreistag gewählten Kassenprüfer haben die ordentliche Verwendung (satzungs- und ordnungsgemäß) und Verwaltung der Gelder zu prüfen. Die Kasse ist mindestens zweimal jährlich zu prüfen. Die Kassenprüfer haben sich dabei von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überzeugen.
  2. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Präsidenten mit einem Prüfungsprotokoll zuzustellen. Die Durchschrift jedes Protokolls erhält der Vizepräsident Finanzen.
  3. Auf Grund dieser Berichte wird auf dem Verbandstag über die Entlastung des Präsidiums entschieden.

§ 10, Gebühren – ↑ Top

  1. MitgliedsbeiträgeMänner, 220,00 Euro
    Frauen, 220,00 Euro
    männliche Jugend A, 70,00 Euro
    weibliche Jugend A, 70,00 Euro
    männliche Jugend B, 70,00 Euro
    weibliche Jugend B, 70,00 Euro
    männliche Jugend C, 70,00 Euro
    weibliche Jugend C, 70,00 Euro
    männliche Jugend D, 35,00 Euro
    weibliche Jugend D, 35,00 Euro
    männliche Jugend E, 10,00 Euro
    weibliche Jugend E, 10,00 Euro
    Traditionsmannschaften Männer, 26,00 Euro
  2. Gebühren und Spielabgaben für Internationale Freundschaftsspiele und Turniere für
    1. die Genehmigung eines Internationalen Freundschaftsspieles für Erwachsenenmannschaften betragen 38,00 Euro
    2. die Genehmigung für Nachwuchsmannschaften fallen nicht an
    3. Spielabgaben werden nur für Heimspiele erhoben. Sie betragen für Mannschaften der
      1. 1. Bundesliga 150,00 Euro
      2. 2. Bundesliga 110,00 Euro
      3. 3. Liga 90,00 Euro
      4. Oberliga 70,00 Euro
      5. Sachsen-Anhalt-Liga 50,00 Euro
      6. Verbandsliga 50,00 Euro
      7. Bezirksliga und darunter 30,00 Euro
  3. Aufnahmegebühr einer Handball-Abteilung bzw. eines Handballvereins 26,00 Euro.
  4. Spielverlegungen
    1. Für Spielverlegungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren wird in den jeweiligen Durchführungsbestimmungen zum entsprechenden Spieljahr festgelegt.
    2. Spielbezirke und Kreise können anderslautende Sätze festlegen, die jedoch nicht höher als die Gebühren auf HVSA-Ebene sein dürfen.
  5. Passgebühren
    Vorgang Einreichung über nuLiga Einreichung über die Pass-Stelle
    Jugend Erwachsene Jugend Erwachsene
    Erstausstellung kostenfrei kostenfrei 5,00 Euro 10,00 Euro
    Vereinswechsel innerhalb des HVSA kostenfrei kostenfrei 5,00 Euro 10,00 Euro
    Vereinswechsel außerhalb HVSA kostenfrei kostenfrei
    Namensänderung kostenfrei kostenfrei 5,00 Euro 10,00 Euro
    Wiederaufleben einer Spielberechtigung
    5,00 Euro 10,00 Euro
    Erstellung einer Vertragsspielberechtigung
    15,00 Euro
    Verlängerung einer Vertragsspielberechtigung
    10,00 Euro
    Antrag § 15 Zweitspielrecht 15,00 Euro
    Antrag § 19 Abs. 1-3 und § 19 a/b (auch Förderlizenz) 5,00 Euro
    Amateure Vertragsspieler
    Prüfung einer Erstspielberechtigung für ausländische Spieler/innen 15,00 Euro 30,00 Euro
  6. Ausstellung von Lizenzen
    1. Ausstellung von (Zweitschriften für) Übungsleiter-Lizenzen
      1. C/F-Lizenz 15,00 Euro
      2. B-Lizenz 25,00 Euro
    2. Verlängerung von Lizenzen
      1. C/F-Lizenz 5,00 Euro
      2. B-Lizenz 15,00 Euro
    3. Bearbeitung von Anträgen zur A-Lizenz oder Diplomtrainerstudium, Antragsbearbeitung 8,00 Euro
    4. Ausstellung von Schiedsrichter-Lizenzen
      1. Ausstellung einer vorläufigen Schiedsrichter-Lizenz 5,00 Euro.
        Die Gebühr wird mit Teilnahme an der Grundausbildung fällig und ist mit dem Teilnehmerbeitrag durch die Lehrgangsleitung einzuziehen. Die Lehrgangsleitung stellt dem Vizepräsidenten Finanzen innerhalb von 4 Wochen nach Lehrgangstermin eine Teilnehmerliste der Grundausbildung zur Verfügung. Auf Grundlage der Teilnehmerliste belastet der HVSA zum Ende des Geschäftsjahres die jeweilige Gliederung mit den vereinnahmten Gebühren für die Schiedsrichter-Lizenzen.
      2. Ausstellung von Schiedsrichter-Lizenzen kostenfrei
      3. Verlängerung der Schiedsrichterlizenz 3,00 Euro. Die Gebühr wird mit Teilnahme an einer Schiedsrichter-Weiterbildung fällig und wird mit dem Teilnehmerbeitrag durch die Lehrgangsleitung eingezogen. Die Lehrgangsleitung stellt dem Vizepräsidenten Finanzen innerhalb von vier Wochen nach Lehrgangstermin eine Teilnehmerliste der Weiterbildung zur Verfügung. Auf Grundlage der Teilnehmerliste belastet der HVSA zum Ende des Geschäftsjahres die jeweilige Gliederung mit den vereinnahmten Gebühren für die Verlängerung der Schiedsrichterlizenzen.
      4. Zweitschrift 10,00 Euro
  7. Teilnehmergebühren für Lehrgänge
    1. Die Teilnehmergebühr für Übungsleiter-/Trainer- sowie Schiedsrichteraus- und -weiterbildungslehrgänge wird von den den Lehrgang ausgeschriebenen Gremien des HVSA und seiner Gliederungen festgelegt. Die Mindestgebühr beträgt grundsätzlich 10,00 Euro/Tag/Teilnehmer.
    2. Nehmen von den Vereinen gemeldete Lehrgangsteilnehmer am Lehrgang nicht teil, gilt folgende Kostenregelung:
      1. ist die Lehrgangsgebühr bezahlt, so wird ein Drittel der Gebühr dem Verein erstattet.
      2. ist die Lehrgangsgebühr noch nicht bezahlt, werden dem Verein zwei Drittel der Lehrgangsgebühr in Rechnung gestellt.
  8. Auszeichnungsanträge
    1. Die Gebühr für Auszeichnungsanträge entsprechend der Ehrungsordnung beträgt für
      1. Ehrenzeichen in Bronze 15,00 Euro
      2. Ehrenzeichen in Silber 20,00 Euro
      3. Ehrenzeichen in Gold 25,00 Euro
      4. alle weiteren höheren Grade 30,00 Euro
      5. Förderer des Sports 15,00 Euro
    2. Werden Auszeichnungsanträge vom Präsidium abgelehnt, weil die Unterlagen eine Auszeichnung nicht rechtfertigen, so wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.
  9. Mahngebühren
    1. 1. Mahnung, 15,00 Euro
    2. 2. Mahnung, 25,00 Euro, zzgl. Mitteilung an Spielleitende Stelle
  10. Der Spielbeitrag wird jährlich vom Präsidium des HVSA und den jeweiligen Vorständen neu festgelegt und in den Durchführungsbestimmungen zum Spieljahr veröffentlicht.
  11. Hallenabnahmen
    Für Hallenabnahmen im Verantwortungsbereich des HVSA entsteht ein Aufwand für den Abnehmenden. Dieser wird mit einem Betrag in Höhe von 25,00 Euro zzgl. Fahrtkosten nach den geltenden Reiskostenregelungen entschädigt. Kostenträger für Abnahmen nach Errichtung oder Umbau/Sanierung der Sporthalle ist der HVSA. Kosten für turnusgemäße Wiederholungsprüfungen auf Antrag des Vereins trägt der Verein selbst.

§ 11, Schlussbestimmungen – ↑ Top

Soweit diese Finanzordnung, die Satzung oder sonstige Ordnungen des HVSA in einzelnen Finanzangelegenheiten keine Regelung enthält, trifft das Präsidium des HVSA die erforderlichen Entscheidungen. Vollmachten zur Finanzordnung (gültig bis zum Widerruf durch den Präsidenten/durch den Vizepräsidenten Finanzen des HVSA) – siehe Anlage.

Anlage zur Finanz- und Gebührenordnung des HVSA, Betr. § 11, Schlussbestimmungen, Vollmachten

Gliederung

HVSA, Geschäftsführer Denis Engel, Vollmacht für §§ 3.1, 3.2, 5.2, 6.1, 6.2, 7.1, 7.2, 7.4, 8.1, 8.11
HVSA, gem. Festlegung VP Finanzen und GF zuständige/r Mitarbeiter/in für Buchhaltung, Vollmachten für §§ 3.1, 3.2, 7.1, 8.1
HVSA, Vorsitzende Kommissionen/Ausschüsse, Vollmachten für §§ 7.1, 7.2

Gliederungen, Vorsitzender, Vollmacht für §§ 3.1, 3.2, 5.2, 6.1, 6.2, 7.1, 7.2, 7.4, 8.1, 8.11
Gliederungen, Schatzmeister, Vollmacht für §§ 3.1, 3.2, 5.2, 6.1, 6.2, 7.1, 7.2, 7.4, 8.1
Gliederungen, übrige Vorstandsmitglieder/Ressortleiter, Vollmacht für §§ 7.1, 7.2

 

 

 

 

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