Zusatzbestimmungen des HVSA zur Rechtsordnung des DHB, Stand: 25.05.2019 und gültig ab 01.07.2019, zusätzliche Infos: Vollständige Fassung der RO DHB auf der Internetseite des DHB unter www.dhb.de,

§ 25/I, Ordnungswidrigkeiten – Geldbußen im HVSA
§ 25/II, Gebühren und Beschwerden
§ 27/I, Rechtsinstanzen im HVSA
§ 29/I, Zusammensetzung der Rechtsinstanzen im HVSA
§ 30/I, Zuständigkeit der Rechtsinstanzen
§ 44/I Gebühren und Auslagenvorschüsse im Bereich des HVSA
§ 44/II Weitere kostenrechtliche Bestimmungen

§ 25, Tatbestände und Bußgeldrahmen – ↑ Top

§ 25 / I Ordnungswidrigkeiten – Geldbußen im HVSA
Aufgrund der Ermächtigung des § 25 (4) werden für den Bereich des HVSA durch die Spielleitende Stelle und die Verwaltungsorgane Geldbußen für folgende weitere Ordnungswidrigkeiten verhängt:

Ziffer Tatbestand Geldbuße
24. Eigenmächtige Spielplanveränderung 75,00 – 150,00 €
25.1 Unvollständige Online-Spielberechtigung/fehlendes Lichtbild 5,00 €/Bild
25.2 Verwendung eines unkenntlichen oder veralteten Lichtbildes für die Online-Spielberechtigung/Online-Pass; nach Fristablauf der Aufforderung zur Korrektur durch die Spielleitende Stelle 10,00 €/Bild
26. Mängel in der Spielkleidung je Mannschaft 25,00 €
27. Nichtbeachtung der §§ 7/I (Genehmigungsvermerke) und 73/I (Freundschaftsspiele) SPO HVSA 50,00 – 100,00 €
28. Verschuldetes Nichtantreten eines angesetzten
– Schiedsrichters (Bezug: Ziff 16-RO-DHB)
– Zeitnehmers (Bezug: Ziff 13-RO-DHB)
– Sekretärs (Bezug: Ziff 13-RO-DHB)
mind. 35,00 €
mind. 25,00 €
mind. 25,00 €
29. Schiedsrichtergestellung (siehe § 5, Ziffer 1a Satzung DHB und Schiedsrichterordnung des HVSA)
29.1 Nichtbefolgung der Schiedsrichter-Auflage durch den Verein, pro fehlendem Schiedrichter:

– im ersten Jahr 200,00 Euro
– im zweiten Jahr 300,00 Euro
Zuzüglich wird der im obersten Bereich spielenden aktiven Mannschaft (bis zur Sachsen-Anhalt-Liga) für jeden fehlenden Schiedsrichter ein Punkt aberkannt (max. 6 Punkte je Verein/Saison). Eine Punktaberkennung bei Jugendmannschaften ist nicht zulässig.
– jedes weitere Jahr zzgl. 100,00 Euro gegenüber dem Vorjahr
Beibehaltung der Regelungen zur Punktaberkennung (siehe oben).

29.2 Rückgabe von durch Schiedsrichter des Vereins zu leitenden Spielen:

– mehr als 20% – 200,00 Euro
– mehr als 50% – 500,00 Euro

30. Nichteinhaltung von Fristen, Verstöße gegen Durchführungsbestimmungen, Richtlinien, Festlegungen 10,00 – 100,00 €
31.
Generell wird bei der Verhängung einer Geldbuße infolge einer Ordnungswidrigkeit eine Bearbeitungsgebühr erhoben 5,00 €
32. Werden ausgesprochene Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten und Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem HVSA (einschließlich seiner Gliederungen) nicht fristgemäß bezahlt und eine Mahnung (nach Erinnerung und einer erneuten Fristsetzung) nicht beachtet, tritt nach Ablauf dieser Frist ein:
Durch das Verwaltungsorgan des HVSA ist in der Mahnung die Mannschaft zu benennen, die gesperrt werden soll. Dies ist die höchstklassige Mannschaft im HVSA – Bereich.
33.
Zurückziehungen:
33.1
Zieht ein Verein eine zum Spielbetrieb gemeldete Mannschaft (Meldetermin 01.05. des Jahres) nach dem 30.06. des Jahres in Schriftform zurück, so gelten folgende Geldbußen in Höhe von
– für alle Mannschaften einfacher Spielbeitrag
33.2 Zieht ein Verein eine zum Spielbetrieb gemeldete Mannschaft nach dem 31.08. des Jahres in Schriftform zurück, so gelten folgende Geldbußen in Höhe von
– für alle Mannschaften dreifacher Spielbeitrag
33.3
Für jede gemeldete Mannschaft zum Stichtag 01.07. d. Jahres sind der Mitglieds- und Spielbeitrag zu entrichten (siehe § 10 Ziffer 1 Finanz- und Gebührenordnung HVSA und Durchführungsbestimmungen, Punkt C. Wirtschaftliche Bestimmungen).
34.
Überprüfung online-Antragsunterlagen auf Spielberechtigung
je unvollständigen Antrag
Auf Aufforderung durch die Pass-Stelle kann der geforderte Antrag durch den beantragenden Verein nicht vollständig vorgelegt werden. Die betrifft im Wesentlichen
– fehlender Antrag,
– fehlenden Antragsunterlagen, z. B. ärztliches Attest, Altersnachweis,
– fehlende Angaben,
– Verwendung falscher Antragsunterlagen,
– fehlende Unterschriften,
– fehlender Vereinsstempel.

20,00 €

 

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§ 25/II Gebühren und Beschwerden

Soweit Beschwerden in der RO für gebührenpflichtig erklärt worden sind, ist ein Viertel der sonst für die Hauptsache bestimmten Gebühr zu zahlen. Die Zahlung eines Auslagenvorschusses bei Einlegung von Beschwerden entfällt.

§ 27, Rechtsinstanzen (RO/DHB) – ↑ Top

§ 27 / I Rechtsinstanzen im HVSA

(1) Sportgerichte entscheiden mit den auf den Verbands-, Spielbezirks- und Kreistagen gewählten Mitgliedern
(2) Steht im Einzelfall kein gewähltes Mitglied der Rechtsinstanz zur Verfügung, kann ausnahmsweise der Vorsitzende der Rechtsinstanz andere geeignete Personen zur Mitwirkung im Sportgericht bestimmen.

§ 29, Zusammensetzung der Rechtsinstanzen – ↑ Top

§ 29/I Zusammensetzung der Rechtsinstanzen im HVSA

Die Mitglieder der Bezirkssportgerichte werden durch die Bezirkstage gewählt. Den Vorsitzenden des Verbandssportgerichts und den Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Oberverbandssportgerichts wählt der Verbandstag des HVSA. Die Vorsitzenden der Bezirkssportgerichte sind zugleich Mitglied im Verbandssportgericht.
Soweit in Berufungsverfahren das Verbandssportgericht zuständig ist, ist der jeweilige Vorsitzende des Bezirkssportgerichts, welches in 1. Instanz entschieden hat, von der Mitwirkung an Verfahren und Entscheidung ausgeschlossen. Für Verfahren 1. Instanz des Verbandssportgerichts soll derjenige Vorsitzende des Bezirkssportgerichts, in dessen Spielbezirk der betroffene Verein oder die vom Verfahren betroffene Gliederung, Offizielle, Spieler/in oder Verwaltungsinstanz seinen Sitz hat, nicht mitwirken.

§ 30, Zuständigkeit der Rechtsinstanzen – ↑ Top

§ 30/I
1. Bezirkssportgericht (BzG) für:
1.1. Verfahren gegen Vereine und deren Mitglieder der durch die Kreise und Bezirke im Meisterschafts- und Pokalspielverkehr betreuten Spielklassen und der Freundschaftsspiele zwischen Mannschaften der eigenen Kreise und Bezirke,
1.2. Streitigkeiten zwischen Vereinen, soweit alle am Verfahren beteiligten Vereineihren Sitz im gleichen Bezirk haben,
1.3. Verfahren gegen die Verwaltungsorgane der eigenen Kreise und des eigenen Bezirks sowie deren Mitglieder,
1.4. Einsprüche gegen Entscheidungen der Spielleitenden Stellen und anderer Verwaltungsinstanzen des eigenen Kreises und Bezirks.

2. Verbandssportgericht (VSpG) in erster Instanz für:
2.1. Verfahren gegen Vereine und deren Mitglieder der auf Verbandsebene geführten Spielklassen,
2.2. Streitigkeiten zwischen Kreisen und Bezirken oder Vereinen, die verschiedenen Kreisen oder Bezirken angehören,
2.3. Verfahren gegen die Verwaltungsinstanzen auf Verbandsebene sowie deren Mitglieder,
2.4. Einsprüche gegen Entscheidungen der Spielleitenden Stellen und anderer Verwaltungsinstanzen auf Verbandsebene in zweiter Instanz für:
2.5. Berfungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirkssportgerichte.

3. Oberverbandssportgericht (OVSpG)
3.1. Gericht in zweiter Instanz für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Verbandssportgerichtes des HVSA,
3.2. Gericht in dritter Instanz für Revisionen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Verbandssportgerichtes des HVSA, soweit dieses in zweiter Instanz tätig geworden ist.
Gemäß § 30 Abs. 4c) kann statt des VG das Bundesgericht des DHB als Revisionsinstanz angerufen werden.
3.3. Verfahren gegen Verbandsorgane und deren Mitglieder (in erster Instanz),
3.4. Auslegungen der Satzung und der Ordnungen des HVSA (in erster Instanz).

§ 44, Gebühren und Auslagenvorschüsse – ↑ Top

§ 44/I Gebühren und Auslagenvorschüsse im Bereich des HVSA

(1) Keine Gebühren werden erhoben bei
a) Einsprüchen der Sport- oder Verwaltungsinstanzen in eigenen Angelegenheiten
b) Anträgen der Verwaltungs- oder Sportinstanzen auf Bestrafung von Spielern, Mannschaften, Handballabteilungen, Schiedsrichtern, Sekretären, Zeitnahmern oder anderen Mitarbeitern.

(2) Bei Einlegung von Rechtsbehelfen in allen anderen Fällen sind im Voraus Gebühren und – soweit erforderlich – Verhandlungskostenvorschüsse auf eines der Konten des HVSA bzw. des jeweils zuständigen Spielbezirkes bzw. des jeweils zuständigen Kreises zu zahlen.

(3) Die Gebühren für die Einleitung eines Verfahrens durch Antrag betragen beim
a) Oberverbandssportgericht 100,00 €
b) Verbandssportgericht 50,00 €
c) Spielbezirkssportgericht 25,00 €
d) Kreissportgericht 25,00 €

(4) Die Gebühren für die Einlegung eines Einspruches betragen für eine
a) Verbandsmannschaft 50,00 €
b) Spielbezirksmannschaft 25,00 €
c) Kreismannschaft 25,00 €

(5) Die Gebühren für die Einlegung einer Berufung beim Spielbezirkssportgericht betragen 50,00 €

(6) Die Gebühren für die Einlegung einer Berufung beim Verbandssportgericht betragen 100,00 €

(7) Die Gebühr für die Einlegung der Berufung in allen anderen nicht unter den Ziffern (5) und (6) aufgeführten Fällen beträgt 150,00 €

(8) Der Vorsitzende einer Rechtsinstanz kann die Behandlung eines Rechtsbehelfes davon abhängig machen, dass ein angemessener Verhandlungskostenvorschuss gezahlt oder, falls der bereits gezahlte nicht ausreichend zu sein scheint, ein angemessener kostendeckender Betrag nachgeschossen wird.

§ 44/II Weitere kostenrechtliche Bestimmungen

Es sind Gebühren zu zahlen für:
(1) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – § 43 Ziff. (1) RO DHB – keine
(2) eine Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigernden Beschluss – § 43 Ziff (4) RO DHB 1/4 der in der Hauptsache zu zahlenden Gebühr.
(3) Beschwerden gegen die Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit – § 47 RO – keine,
(4) Beschwerden gegen die Verhängung einer Geldbuße gegen nicht erschienene Zeugen Beteiligte und Sachverständige – § 54 Ziff. 4 RO – 1/4 der Gebühr in der Hauptsache,
(5) den Antrag auf Beseitigung von Formfehlern – keine,
(6) Beschwerden gegen einen Beschluss, mit dem die Beseitigung von Formfehlern abgelehnt worden ist – § 31 Ziff. 2 und 3 RO – keine,
(7) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens – § 33 Ziff. 1 RO – beim
a) Verbandssportgericht des HVSA 50,00 €,
b) Kreissportgericht 10,00 €.
(8) Verhandlungskostenvorschüsse in angemessener Höhe können von dem Vorsitzenden der
Rechtsinstanz gefordert werden. In jedem Falle sind zu zahlen beim
a) Verbandssportgerichtdes HVSA nach Aufforderung.
(9) Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
– § 33 Ziff. 4 RO – 1/4 der Gebühren zu Ziff. 9.

 

 

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