Satzung des HVSA, Stand: 25.05.2019

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1, Name, Sitz, Rechtsform, Zweck
§ 2, Aufgaben
§ 3, Gliederung
§ 4, Mitglied in anderen Organisationen

II. Mitgliedschaft

§ 5, Erwerb
§ 6, Pflichten der Mitglieder
§ 7, Rechte der Mitglieder
§ 8, Beendigung
§ 9, Ausschluss

III. Organe des HVSA

§ 10, Organe
§ 11, Der Verbandstag
§ 12, Das Erweiterte Präsidium
§ 13, Das Präsidium
§ 14, Das Oberverbandssportgericht
§ 15, Das Verbandssportgericht
§ 16, Kommissionen und Ausschüsse
§ 17, Datenschutzbeauftragter
§ 18, Protokolle

IV. Besondere Bestimmungen

§ 19, Geschäftsjahr
§ 20, Wahlen
§ 21, Beschlussfassung
§ 22, Fristen
§ 23, Verwaltungsangelegenheiten
§ 24, Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
§ 25, Pflichtverletzungen
§ 26, Anrufung ordentlicher Gerichte
§ 27, Auflösung

V. Schlussbestimmungen

§ 28, Verbindlichkeiten von Satzungen und Ordnungen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1, Name, Sitz, Rechtsform, Zweck – ↑ Top

  1. Der Name des Vereins ist Handball-Verband Sachsen-Anhalt e.V.
  2. Der Handball-Verband Sachsen-Anhalt e.V. hat seinen Sitz in Magdeburg.
  3. Der Handball-Verband Sachsen-Anhalt e.V. ist ein eingetragener Verein.
  4. Der HVSA ist eine gemeinnützige Vereinigung aller derjenigen dem Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. angehörenden Vereine, die den Handballsport betreiben.
  5. Der HVSA dient durch die Pflege und Förderung des Handballsports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Der HVSA ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außerhalb des Satzungszweckes keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des HVSA fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  8. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des HVSA zur „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Der HVSA tritt rassistischen, antisemitischen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten entschieden entgegen.
  9. Der HVSA verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er fördert die soziale Integration von Minderheiten.

§ 2, Aufgaben – ↑ Top

  1. Der HVSA pflegt und fördert den Handballsport auf breitester Grundlage für alle Altersklassen beiderlei Geschlechts.
  2. Der HVSA vertritt die Interessen des Handballsports nach innen und außen.
  3. Der HVSA regelt alle handballsportlichen Fragen, richtet Meisterschaften und Pokalwettbewerbe aus, führt einen regelmäßigen Lehrbetrieb durch usw.
  4. Ergeben sich Zweifel an der Zuständigkeit des HVSA oder eines ihm übergeordneten Organes, das sind der Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. (LSB) und der Deutsche Handball-Bund e.V. (DHB), so trifft das beteiligte übergeordnete Organ die Entscheidung.

§ 3, Gliederung – ↑ Top

  1. Der HVSA gliedert sich in Spielbezirke und/oder Kreise.
  2. Alle Beschlüsse und Entscheidungen von Organen des HVSA sind für die nachgeordneten Gliederungen verbindlich.
  3. Ist in einem Kreis keine Verwaltungsinstanz (Kreisfachverband) eingerichtet oder stellt eine solche ihre Tätigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein, so kann die Verwaltung dieses Gebietes vom Präsidium des HVSA einem benachbarten Kreis oder dem übergeordneten Spielbezirk übertragen werden.

§ 4, Mitglied in anderen Organisationen – ↑ Top

Der HVSA ist Mitglied des Landessportbundes (LSB) Sachsen-Anhalt e.V., des Freundeskreises des Deutschen Handball (FDDH) und des Deutschen Handball-Bundes e.V. (DHB).
Der HVSA kann zum Zwecke eines zwischenverbandlichen Wettbewerbs vertragliche Regelungen treffen, die auch die dem Verband angehörenden Vereine, Spielgemeinschaften und Handballabteilungen verpflichten.

II. Mitgliedschaft

§ 5, Erwerb – ↑ Top

  1. Der HVSA hat ordentliche Mitglieder (Handballvereine, Handballspielgemeinschaften und Handballabteilungen) und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle diejenigen Handballvereine und Handballabteilungen, deren formloser Aufnahmeantrag an den HVSA vom Erweiterten Präsidium des HVSA angenommen wurde. Das Präsidium beschließt die vorläufige Aufnahme. Der Aufnahmeantrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird vom Erweiterten Präsidium festgelegt.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Erweiterten Präsidiums des HVSA vom Verbandstag Personen, die sich um die Entwicklung des Handballsports verdient gemacht haben, verliehen werden. Die Ehrenmitglieder des HVSA gehören dem Ehrenrat an.

§ 6, Pflichten der Mitglieder – ↑ Top

  1. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
    a) die Satzung des HVSA, dessen Ordnungen, die Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des HVSA zu befolgen.
    b) sich den Interessen des HVSA entsprechend zu verhalten.
    c) vom HVSA geforderte Auskünfte über alle handballsportlichen, einschließlich verwaltungs- und finanztechnische, Belange der Gliederungen des HVSA unverzüglich und nach bestem Wissen zu erteilen.
    d) den Verband oder den beauftragten Vertreter der Gliederungen an allen ihren Sitzungen teilnehmen zu lassen und ihnen dort auf Verlangen das Wort zu erteilen.
  2. Für jedes ordentliche Mitglied ist auf der Grundlage der gemeldeten Hallenhandball-Mannschaften jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages (der auch in Form von Spielabgaben bzw. -beiträgen erhoben werden kann) wird durch das Erweiterte Präsidium beschlossen. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§ 7, Rechte der Mitglieder – ↑ Top

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
    a) sich am Spielverkehr und allen sonstigen Veranstaltungen des HVSA nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen zu beteiligen.
    b) an den Sitzungen des Verbandstages, des Erweiterten Präsidiums, der Spielbezirke und Kreise teilzunehmen.
    c) vom HVSA sich beraten und ihre Interessen vertreten zu lassen.
    d) die gemeinsamen Einrichtungen des Verbandes zu benutzen.
  2. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben zu allen Spielen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen des HVSA und der ihm angehörenden Gliederungen freien Zutritt.

§ 8, Beendigung – ↑ Top

  1. Die Mitgliedschaft beim HVSA erlischt:
    a) durch Beendigung der Mitgliedschaft beim Landessportbund Sachsen-Anhalt.
    b) durch schriftlichen Antrag eines Mitglieds an den Verband.
    c) durch Ausschluss aus dem HVSA.
  2. Alle auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband oder einer ihrer nachgeordneten Gliederung werden von dem Erlöschen der Mitgliedschaft nicht berührt.

§ 9, Ausschluss – ↑ Top

  1. Auf Antrag von Mitgliedern, Organen oder deren Gliederungen kann das Erweiterte Präsidium des HVSA den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es:
    a) das Ansehen des Handballsports gröblich verletzt oder
    b) gegen Bestimmungen dieser Satzung wiederholt verstoßen oder
    c) Beschlüsse des HVSA trotz mehrmaliger Aufforderung nicht ausgeführt hat oder
    d) verfassungsfeindliche Haltungen kund gibt.
  2. Vor seiner Entscheidung muss das Erweiterte Präsidium die Rechtfertigung des betroffenen Mitglieds entgegennehmen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn das Mitglied trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint oder auf das Wort verzichtet.
  3. Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des betroffenen Mitglieds.
  4. Der Ausschluss hat den Verlust der Mitgliedschaft beim HVSA auf die Dauer von mindestens zwei Jahren zur Folge. Während dieser Zeit darf das ausgeschlossene Mitglied von keiner Instanz des Verbandes betreut werden und keinen Spielverkehr mit einem Mitglied des HVSA pflegen.
  5. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Verbandssportgericht des HVSA eingelegt werden. Für das Verfahren gilt die Rechtsordnung des übergeordneten Organs.

III. Organe des HVSA

§ 10, Organe – ↑ Top

Die Organe des HVSA sind:
a) der Verbandstag,
b) das Erweiterte Präsidium,
c) das Präsidium,
d) das Verbandssportgericht/Oberverbandssportgericht,
e) der Jugendtag.

§ 11, Der Verbandstag – ↑ Top

  1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des HVSA. Ihm gehören an:
    a) die Mitglieder des Erweiterten Präsidiums,
    b) der Vorsitzende des Oberverbandssportgerichtes,
    c) der Vorsitzende des Verbandssportgerichtes,
    d) die Kassenprüfer,
    e) zwei weitere Vertreter der Jugend,
    f) drei weitere Vertreter der Vereine je Spielbezirk (die Zusammensetzung regelt die Geschäftsordnung).
  2. Der Verbandstag wählt
    a) die Mitglieder des Präsidiums,
    b) die Vorsitzenden der Kommissionen und Ausschüsse,
    c) das Oberverbandssportgericht,
    d) den Vorsitzenden des Verbandssportgerichts,
    e) die Kassenprüfer.
    f) Er beruft den Datenschutzbeauftragten und den Comliancebeauftragten. Der Verbandstag bestätigt den, vom Jugendtag gewählten Vorsitzenden des Jugendausschusses als Vizepräsident Jugend/Nachwuchsleistungssport.
  3. Der Verbandstag verleiht durch Beschluss die Titel Ehrenpräsident und Ehrenmitglied.
  4. Stimmrecht haben
    a) die Mitglieder des Erweiterten Präsidiums mit Ausnahme der Kassenprüfer, der Vorsitzenden der beiden Sportgerichte und der Mitglieder des Oberverbandssportgerichts, des Datenschutzbeauftragten, des Ehrenrates sowie der Ehrenpräsidenten,
    b) die Delegierten der Jugend.
    c) drei weitere Vertreter der Vereine je Spielbezirk.
    Jeder stimmberechtigte Anwesende hat nur eine Stimme.
  5. Der ordentliche Verbandstag findet alle drei Jahre statt.
    Der Termin des Verbandstages muss vom Präsidium mindestens zwölf Wochen vorher im amtlichen Organ des HVSA und durch direkte briefliche Information den Delegierten bekanntgegeben werden.
  6. Bei Bedarf kann das Präsidium zu jeder Zeit einen Außerordentlichen Verbandstag einberufen. Auf begründeten schriftlichen Antrag, der von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Erweiterten Präsidiums zu stellen ist, muss ein außerordentlicher Verbandstag einberufen werden. Zwischen dem Tag des Einganges des Antrages und der Durchführung des außerordentlichen Verbandstages darf nicht mehr als eine Frist von zwölf Wochen liegen. Die Einberufungsfrist hierzu muss mindestens drei Wochen betragen. Auf der Tagesordnung stehen nur die von den Antragstellern geforderten Tagesordnungspunkte.
    Anträge des Präsidiums können jederzeit eingebracht werden.
  7. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Dem Verbandstag steht die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des HVSA zu, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Verbandsorganen übertragen ist.
  9. Die Tagesordnung jedes Verbandstages soll folgende Punkte enthalten:
    a) Berichte des Präsidiums und der Ressortleiter (schriftlich),
    b) Anträge zur Änderung der Satzung,
    c) Entlastung des Präsidiums,
    d) Neuwahl der Präsidiumsmitglieder,
    e) Anträge zur Änderung der Ordnungen.Das Protokoll des Verbandstages gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Versendung Einspruch durch einen anwesenden Teilnehmer eingelegt wird.
  10. Anträge zu Satzungs- bzw. Ordnungsänderungen, außer der Jugendordnung, sofern sie nicht gegen die Satzung verstoßen, und zur Tagesordnung eines ordentlichen Verbandstages müssen dem Präsidium mindestens acht Wochen vor dem Verbandstag vorgelegt werden.
    Satzungsänderungen können vom Verbandstag nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
    Außer diesen behandelt der Verbandstag nur solche Anträge, deren Dringlichkeit er mit einer Zweidrittelmehrheit anerkannt hat. Eine Satzungsänderung auf Grund von Dringlichkeitsanträgen ist unzulässig. Lediglich Änderungs- und Gegenanträge zu fristgemäß eingebrachten Anträgen sind möglich.Antragsberechtigt sind:
    a) das Präsidium,
    b) die Mitglieder des Erweiterten Präsidiums,
    c) die Vorsitzenden der Kommissionen, Ausschüsse, Spielbezirke und Kreise,
    d) die Vereine,
    e) das Oberverbandssportgericht,
    f) das Verbandssportgericht,
    g) der Jugendtag.

Alle Anträge müssen den neuen korrekten Wortlaut der zu verändernden Textstelle enthalten. Anträge des Präsidiums können jederzeit eingebracht werden.

  • Andere Anträge, deren Behandlung durch den Verbandstag erfolgen soll, unterliegen der gleichen Frist. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Verbandstag.

§ 12, Das Erweiterte Präsidium – ↑ Top

  1. Das Erweiterte Präsidium tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
  2. Das Erweiterte Präsidium setzt sich zusammen aus:
    a) dem Präsidium,
    b) den Vorsitzenden der Kommissionen und Ausschüsse bzw. deren Vertreter aus den Kommissionen und Ausschüssen,
    c) jeweils vier gewählten Vertretern des Spielbezirkes,
    d) zwei Vereinsvertretern je Spielbezirk (die Zusammensetzung regelt die Geschäftsordnung),
    e) den Ehrenpräsidenten und dem Ehrenrat,
    f) einem Kassenprüfer,
    g) den Vorsitzenden des Ober- und des Verbandssportgerichts, des Datenschutzbeauftragten und
    h) je ein Vertreter der LSB-Landesleistungszentren,
    i) einem gewählten Vertreter der Ligasprecher.
  3. Stimmrecht haben:
    a) das Präsidium,
    b) die Vorsitzenden der Kommissionen und Ausschüsse bzw. deren Vertreter aus den Kommissionen und Ausschüssen,
    c) die Spielbezirke,
    d) die Vereinsvertreter und
    e) die Vertreter der LSB-Leistungszentren,
    f) der Vertreter der Ligasprecher.
  4. Neben den ihm sonst durch diese Satzung oder die mit ihrer Ermächtigung erlassenen Ordnungen zugewiesenen Aufgaben obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufstellung und der Beschluss des jährlichen Haushaltsplanes für den Verband sowie die Beschlussfassung über die Finanzordnung und die Zusatzbestimmungen der Ordnungen und es beschließt die Hauptaufgaben des Verbandes für das folgende Jahr. Er hat außerdem das Recht, notwendige Änderungen der Ordnungen rechtswirksam zu beschließen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.
  5. Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums können ausnahmsweise auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Dabei bedürfen Beschlüsse zur Änderung und Ergänzung der Ordnungen einer Mehrheit von zwei Dritteln, andere Beschlüsse der einfachen Mehrheit.
  6. Antragsberechtigt sind:
    a) das Präsidium,
    b) die Vorsitzenden der Kommissionen und Ausschüsse,
    c) das Oberverbandssportgericht,
    d) das Verbandssportgericht,
    e) die Spielbezirke und Kreise,
    f) die Vereine.Alle Anträge müssen den neuen korrekten Wortlaut der zu verändernden Textstelle enthalten.
  7. Das Erweiterte Präsidium ist mit einer Ladungsfrist von 12 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Erweiterte Präsidium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Anträge zur Tagesordnung eines Erweiterten Präsidiums und Änderungsanträge zu den Ordnungen des HVSA, einschließlich Zusatzbestimmungen zu den Ordnungen des DHB, müssen dem Präsidium mindestens 8 Wochen vor der Tagung des Erweiterten Präsidiums vorliegen. Außer diesen behandelt das Erweiterte Präsidium nur solche Anträge, deren Dringlichkeit es mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten anerkennt.
    Anträge des Präsidiums können jederzeit eingebracht werden.

§ 13, Das Präsidium – ↑ Top

  1. Dem Präsidium gehören an:
    a) der Präsident,
    b) der Vizepräsident Spieltechnik,
    c) der Vizepräsident Jugend/Nachwuchsleistungssport,
    d) der Vizepräsident Ausbildung/Entwicklung,
    e) der Vizepräsident Finanzen,
    f) der Vizepräsident Öffentlichkeitsarbeit,
    g) der Vizepräsident Recht,
    h) der Vertreter der Spielbezirke,
    i) der Ehrenpräsident mit beratender Stimme,
    j) der Geschäftsführer.
  2. Das Präsidium führt die Geschäfte des HVSA nach den Bestimmungen der Satzung und Ordnungen sowie den vom Verbandstag und vom Erweiterten Präsidium gefassten Beschlüssen. Es vertritt den HVSA und überwacht die Tätigkeit der Gliederungen und Mitarbeiter. Es erstattet dem Verbandstag Bericht.
    Der Verband wird gemäß § 26 BGB im Rechtsverkehr durch den Präsidenten allein oder durch jeweils zwei Vizepräsidenten gemeinsam vertreten.
  3. Das Präsidium kann Strafen oder Geldbußen völlig oder teilweise aufheben oder Maßnahmen zurücknehmen. Dieses gilt nicht für automatische Sperren, Mindeststrafen oder Wartefristen bei Vereinswechsel.
    Ein Gnadenerweis wird nur auf Antrag gewährt, Gnadenersuche sind beim Präsidium des HVSA einzureichen.
    Bei dauerndem Ausschluss aus dem HVSA soll ein Gnadenerweis nicht vor Ablauf von 2 Jahren erfolgen. Bei zeitlichen Sperren darf die Begnadigung nicht vor Ablauf von drei Vierteln der Sperrfrist ausgesprochen werden.
  4. Das Präsidium ist berechtigt, den Spielbezirken und Kreisen, die ihren Verpflichtungen dem Verband gegenüber nicht nachkommen, das Stimmrecht bei Tagungen zu entziehen. Das gilt sinngemäß auch für die Spielbezirke bzw. Kreise gegenüber ihren Kreisfachverbänden bzw. Handballvereinen, Handballspielgemeinschaften und Handballabteilungen. Die Bekanntmachung hierüber muss dem Betroffenen mindestens zehn Tage vorher zugestellt sein.
  5. Das Präsidium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von vier seiner Mitglieder.
  6. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, das Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung, gemäß § 3 Nr. 26a ESTG, ausgeübt werden.
  7. Der Ehrenpräsident kann an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 14, Das Oberverbandssportgericht – ↑ Top

Das Oberverbandssportgericht, das sich aus dem Vorsitzenden und mindestens 2 Beisitzern zusammensetzt, entscheidet nach Maßgabe der geltenden Ordnungen. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Oberverbandssportgerichtes dürfen im Verband keine anderen Funktionen bekleiden.

§ 15, Das Verbandssportgericht – ↑ Top

Das Verbandssportgericht, das sich aus dem Vorsitzenden und den Vorsitzenden der Bezirkssportgerichte zusammensetzt, entscheidet nach Maßgabe der geltenden Ordnungen. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Verbandssportgerichtes dürfen im Verband keine anderen Funktionen bekleiden.

§ 16, Kommissionen und Ausschüsse – ↑ Top

  1. Der HVSA bildet zur Realisierung seiner Aufgaben Kommissionen und Ausschüsse, deren Vorsitzende vom Verbandstag gewählt werden.
  2. Vom Präsidium wird, in Abstimmung mit den jeweiligen Vorsitzenden der Kommissionen und Ausschüsse, die Zahl der Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse bestimmt. Die Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse werden vom Präsidium berufen.
  3. Der Jugendausschuss wird in seiner Gesamtheit vom Jugendtag gewählt. Die Jugend des Verbandes führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Näheres regelt die Jugendordnung. Der/die Vorsitzende des geschäftsführenden Jugendausschusses ist Vizepräsident der Jugend/Nachwuchsleistungssport und Mitglied des Präsidiums des Verbandes.
  4. Die nachstehenden Präsidiumsmitglieder führen und vertreten im Präsidium die aufgeführten Kommissionen und Ausschüsse:
    a) der Präsident
    – die Kommission Ehrungen/Auszeichnungen,
    b) der Vizepräsident Finanzen
    – die Finanzkommission
    c) der Vizepräsident Spieltechnik
    – den Spielausschuss,
    – den Schiedsrichter-Ausschuss,
    d) der Vizepräsident Jugend/Nachwuchsleistungssport
    – den Jugendausschuss,
    – die Schulsportkommission,
    – die Nachwuchsleistungssportkommission,
    – den Nachwuchstrainerrat,
    e) der Vizepräsident Ausbildung/Entwicklung
    – den Lehrstab,
    – Kommission Breitensport,
    f) der Vizepräsident Öffentlichkeitsarbeit
    – die Kommission Öffentlichkeitsarbeit,
    g) der Vizepräsident Recht
    – die Recht- und Satzungskommission.
  5. Vizepräsidenten können den Vorsitz eines ihnen zugeordneten Ausschusses oder einer Kommission übernehmen. In diesen Fällen entfällt die Wahl eines Kommissions- bzw. Ausschuss-Vorsitzenden.
  6. Alle Kommissionen und Ausschüsse sind an die Weisungen des Verbandstages, des Erweiterten Präsidiums und des Präsidiums gebunden.

§ 17, Datenschutzbeauftragter – ↑ Top

Der Verbandstag beruft den Datenschutzbeauftragten.

§ 18, Protokolle – ↑ Top

  1. Über jede Sitzung bzw. Tagung, auch der Spielbezirksleitungen und Kreise, ist ein Protokoll zu führen. Protokolle sind vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Das Protokoll verbleibt mit den Unterlagen (z. B. Anwesenheitsliste und dergl. mehr) beim Protokollführer. Abschriften sind den Mitgliedern der beteiligten Organe, dem Präsidenten des HVSA, den Vorsitzenden der Spielbezirke und der Geschäftsstelle innerhalb von acht Tagen zuzustellen.
  3. Der Inhalt eines Protokolls kann nur von demjenigen angefochten werden, der an der Sitzung oder Tagung teilgenommen hat.
  4. Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Protokollabschrift dem Versammlungsleiter vorliegen. Aus dem Anfechtungsschreiben muss die gewünschte Änderung des Protokolls im Wortlaut hervorgehen.
    Über die Anfechtung hat das Organ, um dessen Protokoll es sich handelt, in der nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden.

IV. Besondere Bestimmungen

§ 19, Geschäftsjahr – ↑ Top

Das Geschäftsjahr des HVSA ist das Kalenderjahr.

§ 20, Wahlen – ↑ Top

  1. Alle Ämter im HVSA werden durch direkte Wahl auf die Dauer von drei Jahren vergeben. Die gewählten Sportfreunde bleiben bis zur Neuwahl auf dem nächsten ordentlichen Verbandstag im Amt. Die Wahlen erfolgen in der Regel offen, auf Verlangen jedoch geheim.
  2. Wahlberechtigt sind alle dem Verbandstag angehörenden stimmberechtigten Sportfreundinnen und Sportfreunde.
    Wählbar ist, wer volljährig ist. Wiederwahl, auch wiederholte, ist zulässig.
  3. Es sind drei Kassenprüfer zu wählen.
  4. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten eine Mehrheit, so findet Stichwahl zwischen den beiden, die die höchsten Stimmzahlen erreichen, statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
  5. Die Wahl abwesender Personen ist nur dann möglich, wenn ihr schriftliches Einverständnis zur Annahme der Wahl vorliegt.
  6.  Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

§ 21, Beschlussfassung – ↑ Top

  1. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Stimmberechtigten wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
  2. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst – Ausnahmen vgl. § 11 Ziff. 6 und 10/ § 12 Ziff. 4, 5 und 8/ § 13 Ziff. 5 und § 27 Ziff. 1.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

§ 22, Fristen – ↑ Top

  1. Bei einzuhaltenden Fristen wird der Tag des Ereignisses, der Bekanntgabe oder Zustellung eines Bescheides nicht mitgerechnet.
  2. Rechtsmittelfristen ergeben sich aus der Rechtsordnung des DHB.

§ 23, Verwaltungsangelegenheiten – ↑ Top

  1. Verwaltungsangelegenheiten im Sinne dieser Bestimmungen sind alle Vorgänge, die nichtspieltechnischen oder rechtssprechenden Charakter haben. Das sind insbesondere die Regelung von Streitfragen zwischen Vereinen und Gliederungen des Verbandes, Verbindung mit den Sportbünden und den Fachverbänden des Landessportbundes Sachsen/Anhalt e.V. sowie alle organisatorischen Aufgaben des Spielverkehrs.
  2. In Verwaltungsangelegenheiten sind die Kreisfachverbände für das Vorbringen ihrer Vereine zuständig und die Spielbezirke für das ihrer KFV.
  3. Die Zuständigkeit in einzelnen Verwaltungsangelegenheiten ist in Zweifelsfällen durch das Präsidium zu klären.

§ 24, Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt – ↑ Top

  1. Gewählte Sportfreunde des HVSA scheiden vor Ablauf der Amtszeit aus:
    a) auf einen schriftlichen Antrag,
    b) bei Pflichtverletzung – siehe § 25,
    c) durch Verurteilung zu einer entehrenden Strafe auf Grund eines Strafverfahrens vor ordentlichen Gerichten,.
  2. Scheiden vom Verbandstag gewählte Funktionäre vorzeitig aus, bestimmt das Präsidium, wer bis zum nächsten Verbandstag die Aufgaben des ausscheidenden Mitglieds wahrnimmt.
    Scheiden der Präsident und ein Vizepräsident zum gleichen Zeitpunkt aus, so ist ein außerordentlicher Verbandstag zur Neuwahl einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch ein gewähltes Präsidiumsmitglied. Bis zur Neuwahl übernehmen zwei gewählte Präsidiumsmitglieder kommissarisch das Amt des Präsidenten.

§ 25, Pflichtverletzungen – ↑ Top

  1. Wer schuldhaft gegen diese Satzung und die erlassenen Ordnungen des HVSA verstößt, macht sich einer Pflichtverletzung schuldig.
  2. Der Betreffende ist auf Antrag durch die zuständige Rechtsinstanz zur Rechenschaft zu ziehen.
  3. Hat das jeweilige Präsidium bei der zuständigen Rechtsinstanz ein Verfahren mit dem Ziel der Amtsenthebung eines gewählten Mitarbeiters eingeleitet, kann es diesen bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig von der Erledigung seiner Aufgaben entbinden.

§ 26, Anrufung ordentlicher Gerichte – ↑ Top

Mitglieder und Mitarbeiter des HVSA sollen ordentliche Gerichte, wenn es sich um handballsportliche Belange handelt, nur dann anrufen, wenn sie vorher dem Präsidium des HVSA von dieser Absicht Mitteilung gemacht haben.

§ 27, Auflösung – ↑ Top

  1. Die Auflösung des HVSA kann nur vom Verbandstag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Das im Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen des HVSA fällt an den Landessportbund Sachsen-Anhalt. Das Vermögen ist weiter für gemeinnützige Zwecke des Sports bzw. des Handballs zu verwenden.

V. Schlussbestimmungen

§ 28, Verbindlichkeiten von Satzungen und Ordnungen – ↑ Top

  1. Die Satzung ist von den Spielbezirken und Kreisfachverbänden für ihren Bereich anzuwenden.
  2. Die Spielbezirke und Kreise können für ihren Bereich Bestimmungen treffen, die von denen der §§ 10 – 16 abweichen. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen des § 13 Ziff. 2.
  3. Auf allen fachlichen Gebieten haben die Ordnungen des DHB, in allen überfachlichen Angelegenheiten haben die Ordnungen des LSB Sachsen-Anhalt Vorrang.
  4. Soweit Bestimmungen und Ordnungen des HVSA mit denen des DHB oder des LSB Sachsen-Anhalt im Widerspruch stehen, müssen sie entsprechend geändert werden.
Anruf HVSA-Geschäftsstelle