Der Rechtsbehelf von A vom 01.12.2016 gegen die Entscheidung der Spielleitenden Stelle vom 15.11.2016, betreffend der Spielsperre Spfr. B am 06.11.2016, wird als unzulässig verworfen.

Der A wird die Zahlung von 1/4 der Antragsgebühr, und die Verfahrensauslagen auferlegt.

Sachverhalt:
Der Sportfreund B äußerte sich nach dem Spiel zu den Leistungen der Schiedsrichter. Diese Äußerung wurde von den Schiedsrichtern als Beleidigung gewertet. Es erfolgte ein Vermerk auf dem Spielprotokoll mit dem Hinweis
„Wir fühlten uns persönlich angegriffen“.

In der Stellungnahme von Spfr. B vom 25.11.2016 bestätigt er diese Äußerung.
Die spielleitende Stelle sprach eine Ordnungsmaßnahme mit Spielsperre aus.
Der Sportfreund B wurde für zwei Spiele gesperrt und ihm wurde eine Ordnungsgebühr in Höhe von 60,00 Euro ausgesprochen.

Entscheidungsgründe:
Der Einspruch vom A ist gemäß § 34 Ziffer 1 RO DHB zulässig. Er wurde jedoch nicht formgerecht eingelegt und ist unbegründet.

  1. Rechtsbehelfe müssen, wenn Sie von Vereinen eingebracht werden nach § 37 Ziffer 7 RO DHB durch ein Vor­stand­smitglied und den Handball-Abteilungsleiter oder dessen Vertreter unterzeichnet werden. Dem jeweiligen Namen des Unter­zeich­ners – in Druckbuchstaben wiederholt – ist auch die Funktionsbezeichnung hinzuzu­setzen.

Die Kenntlichmachung des Spfr. D erfolgte nicht. Ein Postverkehr mit dem Spfr. C ist nicht möglich, da auf dem offizellen Briefbogen und im Impressum der Internetseite kein Verweis auf seine Person erfolgt.

  1. Nach §42 der Rechtsordnung ist ein Einspruch an Fristen gebunden. Diese werden berechnet mit dem Tag 1 nach Bekanntwerden der Ordnungsmaßnahme.

Lt. Empfangsquittung der Mailempfänger wurden sie am 15.11.2016 um 2103 Uhr in Kenntnis gesetzt.
Es folgt eine Einspruchsfrist vom 16.11.2016 plus 14 Tage. Ende der Einspruchsfrist 29.11.2016.
Eingang des Einspruchs beim Vors. des Bezirkssportgerichts am 01.12.2016.

  1. Durch den Eintrag der Schiedsrichter auf dem Spielberichtsbogen war der Gemeinschaft von A klar, dass eine Maßnahme gegen Spfr. B eingeleitet wird.

Um ihm Gehör zu geben hat er das Recht, ohne aufgefordert zu werden, nach §17/2 Rechtsordnung innerhalb von 5 Tagen seine Sicht darzustellen. Von diesem Recht wurde kein Gebrauch gemacht. Erst nach Aussprache der Ordnungsmaßnahme am 15.11.2016 gab es am 25.11.2016 eine Meinungsäußerung die kein Gehör mehr finden konnte.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die gebührenfreie Beschwerde nach § 47 Ziffer 2 RO/DHB zulässig. Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter Beachtung der Formvorschriften an den Vorsitz­enden des Bezirkssportgerichts des Spielbezirks Nord zu senden.

Heimann
Vorsitzender Bezirkssportgericht NORD

Magdeburg, den 04.12.2016

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