Jugendordnung des HVSA, Stand: 05.03.2016, zusätzliche Infos: keine

§1, Grundsätze
§ 2, Aufgaben und Ziele
§ 3, Organe
§ 4, Jugendtag (JT)
§ 5, Erweiterter Jugendausschuss (EJA)
§ 6, Jugendausschuss (JA)
§ 7, Geschäftsführender Jugendausschuss (GJA)
§ 8, Jugendsprechertag (JSprT)
§ 9, Arbeitsgruppen
§ 10, Jugendhaushalt
§ 11, Spieltechnische Bestimmungen
§ 12, Ausnahme von Festspielbestimmungen
§ 13, Strafen
§ 14, Strafen
§ 15, Gültigkeit
§ 16, Änderungen der Jugendordnung

I. Allgemeines

§ 1, Grundsätze

  1. Die HVSA-Jugend ist die Gemeinschaft aller im Verband organisierten Jugendlichen und der gewählten sowie berufenen Mitarbeiter im Jugendbereich.
  2. Sie ist Teil der Deutschen Handballjugend sowie der Sportjugend des LSB Sachsen-Anhalt.
  3. Die HVSA-Jugend führt und verwaltet sich, gemäß der Kinder- und Jugendhilfegesetze und im Rahmen der Satzung des HVSA selbstständig.
  4. Die HVSA-Jugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung ein. Sie ist außerdem gegen jeglichen Drogenmissbrauch,Doping und für Kontrollen gemäß dem Anti-Doping-Reglement.
  5. Die HVSA-Jugend betrachtet die Führung und Betreuung der ihr anvertrauten Jugendlichen als seine vornehmste Aufgabe und setzt alles daran, das körperliche Wohlergehen der Jugendlichen aufrecht zu erhalten.
  6. Über sämtliche Sitzungen der Jugendgremien sind Protokolle zu führen, die vom Protokollführer für die Richtigkeit zu unterzeichnen und über den Versammlungsleiter binnen vier Wochen an alle Teilnehmer sowie die Geschäftsstelle des HVSA zu versenden sind.

II. Organisation – ↑ Top

§ 2, Aufgaben und Ziele

Die HVSA-Jugend ist dem Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen verpflichtet und setzt sich für ein faires Miteinander ein. Sie engagiert sich für den Kinderschutz und wendet sich gegen jede Form von Gewalt im Sport. Unter Beachtung der o.g. Grundsätze widmet sich die HVSA-Jugend den nachfolgenden Aufgaben:

  1. Die HVSA-Jugend will durch fachliche und überfachliche Jugendarbeit ermöglichen, dass junge Menschen in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport treiben. Sie will durch ihre Arbeit zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigungen zu sozialem Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement anregen und durch Begegnungen und Wettkämpfe, auch mit ausländischen Partnern Bereitschaft zur internationalen Verständigung erreichen.
  2. In Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden, Schulen und Institutionen sollen die Formen sportlicher und allgemeiner Jugendarbeit weiterentwickelt, die Jugendarbeit der Mitgliedsvereine unterstützt sowie gemeinsame Interessen jugend- und gesellschaftlicher Art vorangebracht werden.
  3. Sie unterstützt die Talentförderung, Bildung und Betreuung von Auswahlmannschaften im Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Beratung in Schul-, Lebens- und Laufbahnfragen. Dies geschieht regelmäßig im offenen Austausch mit den Erziehungsberechtigten.
  4. Die HVSA-Jugend zeichnet sich für die Durchführung des Spielbetriebes in den Altersklassen der A – E Jugend verantwortlich und ist darüber hinaus stets bemüht, neue Formen des Sports zu entwickeln und unterstützen.

§ 3, Organe

Organe der HVSA-Jugend sind:

  1. der Jugendtag (JT)
  2. der erweiterte Jugendausschuss (EJA)
  3. der Jugendausschuss (JA)
  4. der geschäftsführende Jugendausschuss (GJA)

§ 4, Jugendtag (JT)

  1. Der Jugendtag ist das höchste Gremium der HVSA-Jugend. Er findet alle drei Jahre vor dem Verbandstag (VT) des HVSA statt. Der Termin muss vor der Antragsfrist zum VT liegen und ist vom Vorsitzenden des Jugendausschusses sechs Wochen vorher bekannt zu geben.
  2. Die Einladung zum Jugendtag hat in Textform bis spätestens vier Wochen vor dem Termin, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Anträge an den JT müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem JT beim Vorsitzenden des Jugendausschusses eingereicht werden. Spätere Anträge können nur dann behandelt werden, wenn sie mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt werden. Die Mitglieder des GJA können bis zum JT selber Anträge einreichen.
  4. Auf Antrag eines Drittels der Delegierten oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des EJA muss ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von sechse Wochen, mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen stattfinden.
  5. Jeder ordnungsgemäß einberufene Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig.
  6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Die Teilnehmer am Jugendtag sind:
    1. der erweiterte Jugendausschuss
    2. je ein zusätzlicher Vertreter pro Spielbezirk
    3. ein Jugendvertreter je Landesleistungszentrum
    4. pro Verein mit mindestens fünf Mannschaften im Jugendspielbetrieb: je ein Jugendvertreter (gemäß Mannschaftszahlen zum 01.01. eines Jahres). Alle Teilnehmer sind zugleich stimmberechtigt. Geladene Gäste haben kein Stimmrecht.
  8. Aufgaben des JT sind:
    1. Entscheidungen über Angelegenheiten in der Jugendarbeit des HVSA, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten sind
    2. Überwachung der Jugendarbeit im Verband, auf Grundlage des Rechenschaftsberichts
    3. Erlass und Änderungen der Jugendordnung
    4. Entlastung der GJA
    5. Wahlen der Mitglieder des JA
    6. Wahl der Delegierten für den Verbandstag
    7. Beschlussfassung über an den Verbandstag des HVSA, den DHB-Bundesjugendtag und den Landessportjugendtag zu stellende Anträge
    8. Behandlung von eingereichten Anträgen

§ 5, Erweiterter Jugendausschuss (EJA)

  1. Der erweiterte Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. den Mitgliedern des JA
    2. den Jugendwarten der Spielbezirke
    3. je einem Vereinsjugendvertreter pro Spielbezirk

    Darüber hinaus können die Mitglieder einberufener Arbeitsgruppen ebenso mit beratender Stimme teilnehmen. Unabhängig davon obliegt es dem EJA, Experten zu aktuellen Themen einzuladen.

  2. Der EJA soll nach Möglichkeit einmal jährlich, zum Ende einer Spielzeit tagen, um folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. Beratung und Entscheidung über Jugendangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zwischen den Jugendtagen
    2. Überwachung und Unterstützung der Arbeit des Jugendausschuss
    3. Beschlussfassung über die Anwendung und Zulassung von Kann-Bestimmungen des DHB, die durch den Jugendausschuss des HVSA legitimiert werden müssen
    4. Beratung und Verabschiedung von Anträgen an den Jugendtag
    5. Koordinierung von Terminen im Jugendbereich
    6. Vorbereitung des Jugendtages
  3. Der VP Jugend oder sein Vertreter ist berechtigt, eine Abstimmung unter den Mitgliedern des EJA auf postalichem oder elektronischem Weg per Telefax oder per Email durchzuführen. Ein Antrag bzw. Beschluss gilt in diesem Fall als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des EJA mit mehr als der Hälfte der Stimmen zugestimmt haben.
  4. Beschlüsse des EJA sind sowohl auf Verbands- als auch auf Bezirkseben gültig und sind von den entsprechenden Untergliederungen einzuhalten (siehe § 28 Abs. 1, Satzung HVSA).

§ 6, Jugendausschuss (JA)

  1. Dem Jugendausschuss gehören stimmberechtigt an:
      1. der Vizepräsident Jugend als Vorsitzender
      2. der Jugendspielwart
      3. der Koordinator für Kinder- und Schulhandball
      4. ein Mitglied für besondere Aufgaben
      5. bis zu drei zusätzliche Mitglieder
      6. der Landestrainer
      7. der Lehrwart mit beratender Stimme
      8. optional ein Jugendsprecherund/oder eine Jugendsprecherin

    Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen nehmen nach § 9 an Sitzungen des JA teil, insoweit Themen der jeweiligen Arbeitsgruppe behandelt werden. Sie gehören dabei temporär dem JA ohne Stimmrecht an.

  2. Der Jugendausschussvorsitzende wird einzeln, alle anderen Mitglieder im Block gewählt. Die unter b) bis e) genannten Funktionen werden auf einer ersten konstituierenden Sitzung des Jugendausschuss auf die Mitglieder verteilt, die spätestens zehn Wochen nach dem JT stattfinden muss. Insofern keine abweichende Regelung getroffen wird, agiert der Jugendspielwart als Stellvertreter des VP Jugend.
  3. Der Jugendausschuss tagt nach Bedarf, aber mindestens zwei Mal im Jahr. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des EJA ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
  4. Die Sitzungen des JA werden vom VP Jugend mindestens zwei Wochen vor den Sitzungsterminen einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall kommt diese Aufgabe dem Stellvertreter zu. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
  5. Er hat, unter Beachtung des § 1 die Aufgaben und Ziele des § 2 zu verfolgen, sowie zusätzliche Arbeitsaufträge des EJA bzw. des JT zu realisieren.
  6. Der JA ist für seine Aktivitäten und Beschlüsse dem EJA, JT sowie dem Präsidium gegenüber verantwortlich.

§ 7, Geschäftsführender Jugendausschuss (GJA)

  1. Dem geschäftsführenden Jugendausschuss gehören an:
    1. der Vizepräsident Jugend als Vorsitzender
    2. der Jugendspielwart
    3. der Koordinator für Kinder- und Schulhandball
  2. Der GJA führt die Geschäfte zwischen den Jugendausschusssitzungen.

§ 8, Jugendsprechertag (JSprT)

  1. Die Organe der HVSA-Jugend können, insofern die Position auf Verbandseben vorhanden ist, um einen Jugendsprechertag erweitert werden. Dieser ist die Versammlung der Jugendsprecher der ordentlichen Mitglieder des HVSA.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder des JSprT sind:
    1. der amtierende Jugendsprecher des HVSA sowie sein Stellvertreter
    2. der amtierende Jugendsprecher jedes Spielbezirkes
    3. je ein Jugendsprecher für die männliche Jugend sowie eine Jugendsprecherin für die weibliche Jugend der Mitgliedsvereine, welche mindestens eine Mannschaft in der Sachsen-Anhaltliga zu spielen haben.
    4. Die von den Vereinen entsandten Jugendsprecher/innen müssen bei der Sitzung des JSprT mindestens das 15., dürfen aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Aufgabe des JSprT ist die Wahl eines Jugendsprechers für die männliche Jugend und einer Jugendsprecherin für die weibliche Jugend sowie zwei Stellvertreter. Der Jugendsprecher sowie die Jugendsprecherin sind stimmberechtigte Mitglieder des JA. Die gewählten Verbandsjugendsprecher müssen am Tag der Wahl mindestens das 15., dürfen aber maximal das 23. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Der JSprT kann Stellungnahmen und Anträge zu allen Fragen der Jugendarbeit an den JT, den EJA oder den JA zur Beschlussfassung stellen.

III. weitere Arbeitsgremien – ↑ Top

§ 9, Arbeitsgruppen

  1. Der JT, der EJA oder der JA können zur projektbezogenen Erarbeitung von Jugendthemen Arbeitsgruppen berufen, welche aus einem Leiter sowie mindestens einem weiteren Mitglied bestehen müssen.
  2. Die Sitzungen der Arbeitsgruppen finden nach Bedarf und nach Genehmigung des VP Jugend oder des GJA statt.
  3. Die Mitglieder des GJA können mit Sitz und Stimme an den Arbeitsgruppen teilnehmen.
  4. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen berichten im Vorfeld einer Sitzung des JA über den aktuellen Stand ihrer Arbeit und nehmen an JA-Sitzungen beratend teil, wenn Themen ihrer Arbeitsgruppe behandelt werden. Sie gehören dem JA darüber hinaus nicht stimmberechtigt an.

IV. Finanzverwaltung – ↑ Top

§ 10, Jugendhaushalt

  1. Die im Haushaltsplan des HVSA für die Jugend ausgewiesenen Mittel werden vom JA gemäß den Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des HVSA.
  2. Der Haushaltsplan und der Jahresabschluss sind dem EJA sowie dem Präsidium vorzulegen.
  3. Die Kassenverwaltung obliegt dem Vizepräsident Finanzen des HVSA, unter Zustimmung des GJA.

V. Spielbetrieb – ↑ Top

§ 11, Spieltechnische Bestimmungen

  1. Für den Jugendspielbetrieb des HVSA gelten die Spielordnung des DHB, der übergeordneten Verbände und die Zusatzbestimmungen des HVSA zur SpO des DHB.
  2. Sonderregelungen werden in den Ausschreibungen/Durchführungsbestimmungen bekanntgegeben.
  3. Meisterschaftsspiele gegen Männer- und Frauenmannschaften sind nicht gestattet.
  4. Bei Turnierspielen mit verkürzter Spielzeit dürfen Jugendliche an einem Wettkampftag maximal die doppelte Spielzeit der regulären Spieldauer eines Spiels ihrer jeweiligen Altersklasse eingesetzt werden. Ist die maximale Spieldauer einer Altersklasse an einem Wettkampftag erreicht, so können die Jugendlichen auch nicht in einer anderen Altersklasse eingesetzt werden.
  5. Spielberechtigungen Jugendlicher für Männer- und Frauenmannschaften werden in der Spielordnung des DHB sowie den Zusatzbestimmungen des HVSA gesondert geregelt.

§ 12, Ausnahme von Festspielbestimmungen

Spielen mehrere Jugendmannschaften eines Vereins bzw. einer Spielgemeinschaft in derselben Alters- oder Spielklasse und entsteht hierbei, mit Rücksicht auf die Festspielbestimmungen des § 55 DHB SpO bei der Aufstellung dieser Mannschaften Schwierigkeiten, kann auf Antrag der GJA des HVSA die Genehmigung auf Ummeldung einzelner Spieler dieser Mannschaften erteilen.

VI. Rechtsangelegenheiten – ↑ Top

§ 13, Strafen

  1. Rechtsorgane sind die zuständigen Organe des HVSA sowie übergeordnet des DHB.
  2. Der § 12 der Jugendordnung des DHB vom 24.09.2011 ist in jedem Fall anzuwenden.

§ 14, Strafen

  1. Die nach der RO DHB möglichen Strafen sollen in Verfahren gegen Jugendliche gemildert werden, insofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch bei einer Strafmilderung das erzieherische Ziel erreicht wird.
  2. Eine Unterschreitung der in der RO des DHB vorgesehenen Mindeststrafen ist zulässig.
  3. Die Besonderheiten der Bestrafung Jugendlicher regelt § 26 der RO des DHB.
  4. Geldstrafen sind gegen Jugendliche nicht zu verhängen.
  5. Bei Sperren gegen die Handballabteilung eines Vereins sind die Jugendmannschaften grundsätzlich auszunehmen, sofern diese die Sperre nicht selbst verschuldet haben.
  6. Alle im Jugendbereich des HVSA Tätigen unterwerfen sich den Grundsätzen und Inhalten des HVSA Jugendordnung. Die Zuwiderhandlung eines Volljährigen ist in jedem Fall mindestens mit einem persönlichen Ordnungsgeld sowie im Wiederholungsfall mit einer persönlichen Strafe zu ahnden.

VII. Schlussbestimmungen – ↑ Top

§ 15, Gültigkeit

Die Jugendordnung gilt im Grundsatz für die Untergliederungen des HVSA sowie die Fachabteilungen der Vereine.

§ 16, Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können vom ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Anruf HVSA-Geschäftsstelle