Schiedsrichterordnung des HVSA, Stand: 01.07.2020 (letzte Änderung per 09.05.2020), Änderungen sind fett hinterlegt

Teil A

§ 1, Allgemeines
§ 2, Organisation
§ 3, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung
§ 4, Leistungsgrundsatz
§ 5, Schiedsrichterpflichten
§ 6, Ahndung von Vergehen der Schiedsrichter
§ 7, Schiedsrichterausweis

Teil B

§ 8, Schiedsrichtereinsatz im HVSA
§ 9, Gehilfen des Schiedsrichters – Zeitnehmer und Sekretär
§ 10, Neutrale Schiedsrichterbeobachter
§ 11, Schiedsrichterausschuss
§ 12, Tagungen des Schiedsrichterausschusses, Beschlüsse
§ 13, Verbindlichkeit und Inkrafttreten

Teil A, § 1, Allgemeines↑ Top

  1. Das Schiedsrichterwesen ist unverzichtbarer Teil des Spielverkehrs im Bereich des Deutschen HandballBundes (DHB) und seiner Verbände.
  2. Die Durchführung eines regelgerechten Spielverkehrs erfordert, dass geeignete und gut ausgebildete Schiedsrichter (SR) in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck ist jeder Verein des HVSA verpflichtet, dem HVSA die in §1 Abs. 2.1 dieser Ordnung vorgeschriebene Zahl an Schiedsrichtern zu melden.
    1. Jeder Verein des HVSA hat grundsätzlich für eine von der Mitteldeutschen-Oberliga bis zur Kreisklasse spielende Mannschaft (Kinder bis Erwachsene), für die ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist, zwei Schiedsrichter mit gültigem Schiedsrichterausweis zum 01.05. des laufenden Jahres an den Spielbezirk schriftlich zu melden. Die mannschaftsbezogene Gestellung ist der Übersicht (siehe unten) zu entnehmen.

      Ab drei bis zu sechs Mannschaften im Spielbetrieb ist je Mannschaft ein weiterer Schiedsrichter zu melden. Von sieben bis zehn Mannschaften ergibt sich die Schiedsrichterzahl wie folgt:

      Anzahl Mannschaften x 0,8 = Anzahl Schiedsrichter (gerundet).
      Bei einer Anzahl von Mannschaften größer 10 bis 20 sind mindestens zehn (10) Schiedsrichter vom Verein zu melden.

      Anzahl gemeldeter Mannschaften/Anzahl zu stellender Schiedsrichter

      1/2 2/2 3/3 4/4 5/5 6/6 7/6 8/6 9/7 10/8
      11/10 12/10 13/10 14/10 15/10 16/10 17/10 18/10 19/10 20/10
      >20/15

      Vereine, die mindestens eine Mannschaft zum Spielbetrieb im HVSA gemeldet haben, müssen einen Schiedsrichterwart benennen. Dieser ist mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse, dem jeweiligen Schiedsrichterwart des Spielbezirkes mit der Abgabe der gemeldeten Schiedsrichter schriftlich bekannt zu geben.

      Die gemeldeten Schiedsrichter der Vereine werden durch den Schiedsrichterausschuss der Spielbezirke zum 20.05. eines Jahres abgeglichen und dem Schiedsrichterausschuss des HVSA bis spätestens 15.06. des Jahres schriftlich übergeben. Ab dem 01.07. des Jahres (Beginn neue Saison) werden Verstöße gegen die Schiedsrichterordnung gemäß der RO des DHB und der Zusatzbestimmung des HVSA geahndet. Ab dem 01.09. eines Jahres, werden Ordnungsgebühren erhoben, welche sich auf den Stand der Meldung von Schiedsrichtern bis 30.08. eines Jahres beziehen.

    2. Schiedsrichter dürfen je Saison nur von einem Sportverein gemeldet werden. Bei gemeldeten Spielgemeinschaften muss eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen Schiedsrichter zu einem Verein stattfinden. Die gemeldeten Schiedsrichter stehen dem HVSA für Einsätze als Schiedsrichter/Zeitnehmer/Sekretär/ Beobachter zur Verfügung und haben Einsätze zu mindestens zehn Spiele an mehreren Spieltagen in der laufenden Saison, zu denen sie angesetzt sind, vorrangig wahrzunehmen. Einsätze gemeldeter Schiedsrichter als Zeitnehmer im Bereich des MHV gelten als angesetzte Einsätze im Sinne der Schiedsrichterordnung.Wird diese Mindestanzahl an Spielen von einem Schiedsrichter unterschritten, erfolgt rückwirkend für die abgeschlossene Saison eine Streichung von der Schiedsrichtermeldeliste und es wird eine Geldbuße gemäß Rechtsordnung (RO) des DHB und den Zusatzbestimmung des HVSA zur RO erhoben.Werden dem Sportverein keine ausreichenden Schiedsrichtereinsätze angeboten, sind eine rückwirkende Streichung und der Ausspruch einer Geldbuße ausgeschlossen. Erfüllt ein Verein im ersten Jahr die Mindestzahl an gemeldeten Schiedsrichtern nicht, so wird pro fehlendem Schiedsrichter eine Ordnungsgebühr in Höhe von 200,00 € erhoben.Ab dem zweiten Jahr (zwei aufeinander folgende Jahre) werden pro fehlendem Schiedsrichter 300,00 € erhoben. Zuzüglich wird der im obersten Bereich spielenden aktiven Mannschaft (bis zur Sachsen-Anhalt-Liga) für jeden fehlenden Schiedsrichter ein Punkt aberkannt. Spielen Männer- und Frauenmannschaft auf gleicher Ebene, kann der Verein vor Beginn der Saison festlegen, bei welcher Mannschaft die Punktaberkennung erfolgen soll. Eine Punktaberkennung bei Jugendmannschaften ist nicht zulässig.In jedem weiteren Jahr, in dem der Verein die Gestellung der Schiedsrichter nicht erfüllt, erhöht sich die Ordnungsgebühr um weitere 100,00 € pro fehlendem Schiedsrichter gegenüber dem Vorjahr. Die Regelung des Punktabzuges wird beibehalten.Zum Ende der Saison dürfen pro Verein maximal sechs Punkte aberkannt werden.
      Die Bestrafung und Punktaberkennung erfolgt vor Beginn der Pflichtspiele durch die Spielleitende Stelle mittels Bescheids. Dieser ist dem Verein und der Geschäftsstelle des HVSA durch den Schiedsrichterwart des HVSA mitzuteilen.
    3. Die Schiedsrichter werden von den Schiedsrichterwarten oder von damit beauftragten Personen angesetzt. Die Vereine haben eine Mindestanzahl von Spielen im HVSA mit eigenen Schiedsrichtern abzusichern. Sie dürfen maximal 20 % ihrer Ansetzungen innerhalb einer Saison an den Schiedsrichterwart zurückgeben. Der Ansetzungsschlüssel setzt sich wie folgt zusammen:
      Je gemeldete Mannschaft
      1 bis 3 Mannschaften: 1 Spiel je Mannschaft pro Spielwochenende (1 Mannschaft = 1 Spiel/Verein, 2 Mannschaften = 2 Spiele/Verein, 3 Mann = 3 Spiele/Verein)
      4 bis 6 Mannschaften: 5 Spiele pro Spielwochenende (4, 5 oder 6 Mannschaften = 5 Spiele/Verein)
      7 bis 9 Mannschaften: 7 Spiele pro Spielwochenende (7, 8 oder 9 Mannschaften = 7 Spiele/Verein)
      mehr als 9 Mannschaften: max. 11 Spiele je Spielwochenende für den Verein

      Die Schiedsrichterwarte der Spielbezirke legen die Anzahl der Spiele nach dem oben genannten Schlüssel fest. Dabei kann es auch zu einer Zuweisung von weniger Spielen kommen. Am Ende der Saison, spätestens jedoch zum 30.05. des Jahres, weisen die Schiedsrichterwarte der Spielbezirke in Form eines „Soll/Ist-Vergleich“ beim Schiedsrichterausschuss des HVSA die abgesicherten Einsätze schriftlich oder per E-Mail nach. Es erfolgt ein Abgleich mit den Einsätzen auf der Ebene der Leistungsklassen des HVSA. Meldetermin für Anzahl der Einsätze ist der 20.06. eines jeden Jahres.

      Vereine, die zu diesem Zeitpunkt mehr als 20 % ihrer Einsätze zurückgegeben haben, werden mit einer Ordnungsgebühr in Höhe von 200,00 € belegt. Vereine, die zu diesem Zeitpunkt mehr als 50 % ihrer Einsätze zurückgegeben haben, werden mit einer Ordnungsgebühr in Höhe von 500,00 € belegt.

      Zur Entwicklung junger Schiedsrichter für die Leistungsklassen haben die Spielbezirke die Pflicht, diesen Kaderkreis besonders zu fördern (siehe Jungschiedsrichterförderprojekt des HVSA).

      Die Spielbezirke können beauftragt werden, eine im Schiedsrichterausschuss des HVSA festgelegte Mindestzahl von Schiedsrichterpaaren (jedoch mindestens zwei pro Spielsaison) für die Leistungsklassen im HVSA zu melden.

    4. Neu angemeldeten Sportvereinen wird für die Meldung von Schiedsrichtern eine Übergangszeit von einer Spielsaison eingeräumt.
  3. Schiedsrichter im Sinne dieser Ordnung und der Spielordnung (SpO) des DHB ist, wer über einen gültigen Schiedsrichterausweis verfügt.
  4. Voraussetzung für die Anerkennung und den Einsatz als Schiedsrichter mit gültigem Schiedsrichter-Ausweis ist:
    1. die Mitgliedschaft in einem dem Landesverband angehörigen Verein,
    2. der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung,
    3. die regelmäßige Teilnahme (jedoch mindestens einmal im Jahr) an Weiterbildungen und der erfolgreiche Abschluss integrierter Kenntnistests (siehe § 3)
    4. die charakterliche und körperliche Eignung.

Im HVSA gilt das vollendete 14. Lebensjahr als untere Altersgrenze. Das Einverständnis zur Ausübung der Schiedsrichtertätigkeit für Minderjährige ist vor Beantragung des Schiedsrichterausweises beim zuständigen Sportverein durch die Erziehungsberechtigten zu erbringen. Spiele im Erwachsenenbereich dürfen nicht von Jugendlichen unter dem vollendeten 16. Lebensjahr geleitet werden.

Teil A, § 2, Organisation↑ Top

Die Durchführung der Aufgaben und die Organisation im Schiedsrichterwesen obliegen dem DHB und den Verbänden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Zu diesem Zweck können Ordnungen erlassen und zuständige Sportinstanzen (z. B. Schiedsrichterwart, Schiedsrichterausschuss) bestimmt werden. Für den DHB gilt insoweit Teil B dieser Ordnung. Die Durchführung der Aufgaben und Organisation im Schiedsrichterwesen im HVSA inkl. der Zeitnehmer- und Sekretärtätigkeiten sowie der Schiedsrichterbeobachtung obliegt dem Schiedsrichterausschuss unter Leitung des Schiedsrichterwartes. Entsprechende Ergänzungen sind im Teil B festgelegt.

Teil A, § 3, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung↑ Top

  1. Ausbildung und Prüfung sowie Weiterbildung mit etwaigen Prüfungen der Schiedsrichter obliegen dem HVSA und/oder dessen Gliederungen. Einzelheiten regelt der Schiedsrichterausschuss des HVSA bei seinen turnusmäßigen Tagungen. Die vom Schiedsrichterausschuss des DHB bekanntgegebenen Ausbildungsrichtlinien sind zu beachten.
    1. Die Gliederungen haben ihre Schiedsrichter/Zeitnehmer/Sekretäre/Beobachter aus- und fortzubilden. Für die Weiterbildung in den Leistungsklassen des HVSA (Sachsen-Anhaltliga, Verbandsliga) ist der Schiedsrichterausschuss des HVSA verantwortlich. Er organisiert die Qualifizierung.Der Schiedsrichterausschuss des HVSA gibt den Spielbezirken Anleitung und Unterstützung für die Aus- und Weiterbildung ihrer Schiedsrichter. Hierbei sind die Ausbildungsrichtlinien des DHB zwingend zu beachten und mit speziellen Schwerpunkten aus der jeweiligen Leistungsebene zu untersetzen.Besteht ein Schiedsrichter, Sekretär, Zeitnehmer oder Beobachter den/die geforderten Leistungstest/s nicht, wird diesem ein Wiederholungstermin angeboten. Wird auch dieser ebenfalls nicht bestanden, ist der betreffende Schiedsrichter, Sekretär, Zeitnehmer oder Beobachter für die laufende Saison von jeglichem Einsatz als Schiedsrichter, Sekretär, Zeitnehmer oder Beobachter ausgeschlossen und wird von der Schiedsrichtermeldeliste des jeweiligen Vereins gestrichen.Eine Erneuerung seiner Lizenz für die Folgesaison bedarf der Teilnahme an einer Pflichtveranstaltung zur Weiterbildung und das Bestehen der geforderten Tests.Über die Erteilung der Lizenz entscheidet der Schiedsrichterwart der Gliederung in Verbindung mit dem Schiedsrichterwart des HVSA.
    2. Die gemeldeten Schiedsrichteranwärter müssen an einem Lehrgang teilnehmen und vor ihrem Einsatz als Schiedsrichter eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Sie erhalten einen „Vorläufigen Schiedsrichterausweis“, in dem zehn Pflichtspiele als Schiedsrichter oder Zeitnehmer innerhalb von maximal einem Jahr nachzuweisen sind. Andernfalls entfällt die Anerkennung als Schiedsrichteranwärter.
    3. Vor jeder Spielsaison sind den Schiedsrichtern von dem für sie zuständigen Schiedsrichterwart rechtzeitig die für ihre Leistungsklasse geltenden Regeländerungen und Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb in geeigneter Weise mitzuteilen. Dieses erfolgt in der Regel durch Veröffentlichung der Materialien im offiziellen Mitteilungsorgan (Homepage des HVSA) sowie auf den Schiedsrichterlehrgängen des HVSA und seiner Gliederungen.
    4. Für die Leistungsbewertung der Schiedsrichter der Sachsen-Anhalt- und Verbandsliga wird neben der Teilnahme an der jährlichen Weiterbildung auch das Ergebnis aus den Schiedsrichterbeobachtungen herangezogen.
    5. Ausgeschiedene Schiedsrichter können auf schriftlichen Antrag ihrer Sportvereine wieder als Schiedsrichter eingestuft werden, wenn bei einer Aussetzzeit
      1. von bis zu zwei Jahren ein Regeltest erfolgreich bestanden wurde.
      2. von mehr als zwei Jahren ein Grundlehrgang erfolgreich absolviert wurde.
  2. Die Weiterbildung der Schiedsrichter, Sekretäre, Zeitnehmer und Beobachter, die dem DHB-Kader angehören, obliegt ausschließlich dem DHB. Die Weiterbildung der Schiedsrichter und Beobachter des MHV obliegt dem Lehrwart des MHV. Die Weiterbildung der Sekretäre und Zeitnehmer des MHV obliegt dem Schiedsrichterausschuss des HVSA.

Teil A, § 4, Leistungsgrundsatz↑ Top

Schiedsrichter werden entsprechend ihrer Ausbildung und der erreichten Qualifikation folgenden Leistungsklassen zugeordnet:

F = Kreis und Spielbezirk,
E = Verbandsliga,
D = Sachsen-Anhalt- und Oberliga,
C = 3. Liga,
B = 2. Bundesliga,
A = 1. Bundesliga

In der Regel wird ein Schiedsrichter zunächst in die unterste Klasse eingestuft. Der Auf- oder Abstieg in eine höhere oder niedrigere Klasse ist von seinen Leistungen abhängig.

Wesentliche Merkmale für die leistungsgerechte Einstufung sind die Beurteilungen aufgrund von Beobachtungen im Spiel und die Ergebnisse der Regel- und Konditionstests. Für den Leistungsklassenbereich der Sachsen-Anhalt- und Verbandsliga hat der Schiedsrichterausschuss Richtlinien und Bewertungskriterien zu erstellen, die für Auf- und Abstiegsregelungen des Kaders relevant sind. Die Einstufung erfolgt durch den Schiedsrichterausschuss des HVSA.

Die Spielbezirke und Kreise können hierzu eigene Regelungen treffen.

Für den Einsatz in bestimmten Spielklassen können Altersgrenzen festgesetzt werden.

Teil A, § 5, Schiedsrichterpflichten↑ Top

  1. Jeder Schiedsrichter muss sich bewusst sein, dass von seinem Gesamtverhalten und seiner Leistung der Verlauf des Spiels abhängen kann. Er trägt wesentlich dazu bei, Ansehen und Entwicklung des Handballsports positiv zu beeinflussen. Gründliche Kenntnisse der Spielregeln und deren Anwendung sowie eine gute körperliche Verfassung sind neben objektiver Beurteilung der Spielvorgänge Voraussetzung für eine gute Schiedsrichterleistung. Seine Entscheidungen darf der Schiedsrichter nur auf Grund seiner Feststellungen treffen. Er darf sich dabei nicht beeinflussen lassen.
  2. Schiedsrichter haben Spiele, zu denen sie angesetzt sind, zu leiten. Ist ein Schiedsrichter begründet verhindert oder hält er sich für befangen, ein Spiel zu leiten, ist nach den Bestimmungen des zuständigen Verbandes bzw. seiner Sportinstanz zu verfahren. Die Leitung von Spielen ohne Auftrag ist unzulässig. Ausnahmen ergeben sich aus § 77 Spielordnung des DHB.
    Die angesetzten Schiedsrichter sind von allen Vereinen anzuerkennen.Beim Ausbleiben der angesetzten Schiedsrichter gilt folgende Regelung:

    1. Alle Männer- und Frauenmannschaften von der Sachsen-Anhalt-Liga bis zur Bezirksliga/-klasse im Spielbezirk müssen sich auf einen neutralen, geprüften Schiedsrichter einigen, der nicht mehr als einem um zwei Klassen niedrigeren Kader angehört. Die Kreise können abweichende Regelungen treffen.
    2. Bei allen übrigen Mannschaften niederer Spielklassen muss beim Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters eine Einigung auf einen Schiedsrichter erfolgen.

    Sind keine Schiedsrichter in der Sporthalle anwesend, sind geeignete Personen mit der Leitung des Spieles zu beauftragen, da laut Spielordnung, keine Spiele wegen fehlenden Schiedsrichtern ausfallen dürfen.

    In allen Fällen ist die Einigung schriftlich auf dem Handball-Spielbericht vor Beginn des Spieles von beiden Mannschaftsverantwortlichen zu bestätigen. Vorbehaltsspiele sind nicht gestattet. Wird das Spiel von keinem neutralen Schiedsrichter geleitet, dann entscheidet die zuständige Spielleitende Stelle über die Wertung des Spiels.

    Für Freundschaftsspiele und Turniere werden Schiedsrichter entsprechend der Richtlinien zur (Zusatzbestimmung zur) Spielordnung des DHB/HVSA angesetzt.

  3. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, an den geforderten Lehrveranstaltungen und Leistungsüberprüfungen teilzunehmen und sich körperlich leistungsfähig zu halten.
  4. Schiedsrichter haben einheitliche Schiedsrichterkleidung bei der Leitung von Handballspielen zu tragen, die sich deutlich von denen der spielenden Mannschaften unterscheidet.

Unabhängig davon gilt § 17:13 des IHF-Regelwerkes. „Die schwarze Spielkleidung ist vorrangig für die Schiedsrichter vorgesehen.“

Teil A, § 6, Ahndung von Vergehen der Schiedsrichter↑ Top

  1. Die Schiedsrichter unterliegen den Bestimmungen der Satzungen und (Zusatzbestimmungen zu den) Ordnungen des DHB/HVSA und der Rechtssprechung der Rechtsinstanzen des DHB und seiner Verbände. Der DHB und die Verbände können bestimmen, dass eine Sportinstanz bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Rechtsordnung (RO) des DHB den Schiedsrichtern gegenüber Strafbefugnisse hat.Ordnungswidrigkeiten im HVSA nach § 25 Rechtsordnung (RO) gegenüber Schiedsrichtern sind durch den zuständigen Schiedsrichterwart oder von einer von ihm beauftragter Person zu ahnden.
  2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen können gegen Schiedsrichter, die den ihnen übertragenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommen oder die gegen die Grundregeln sportlichen Verhaltens verstoßen, Maßnahmen getroffen werden.

    Dies insbesondere für

    a) wiederholtes schuldhaftes Nichtantreten zur Spielleitung,
    b) wiederholtes unbegründetes Absagen von Spielleitungen,
    c) Spielleitung ohne Auftrag,
    d) wiederholtes schuldhaftes Fernbleiben von den Lehrveranstaltungen,
    e) Missachtung von Anordnungen der Sportinstanz,
    f) Missbrauch des Schiedsrichterausweises,
    g) Verschweigen von schweren Vorkommnissen,
    h) Angabe von falschen Tatsachen.

    Zur Ahndung derartiger und anderer Verstöße können die Verbände oder deren Sportinstanzen Ordnungsmaßnahmen verhängen, wie z. B.

    – Verweis,
    – befristete Nichtansetzung zu Spielen,
    – Rückstufung in eine niedrigere Leistungsklasse,
    – Streichung von der Schiedsrichterliste.

    Vor Streichung eines gemeldeten Schiedsrichters sollte dem Betroffenen und seinem Verein Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

    Alle Disziplinarmaßnahmen im oben genannten Sinne sind dem Betroffenen und seinem Verein schriftlich mitzuteilen.

    Ordnungsmaßnahmen können sich auch auf Ranglisten zur Auf- und Abstiegsregelung in der jeweiligen Leistungsklasse auswirken.

Teil A, § 7, Schiedsrichterausweis↑ Top

  1. Schiedsrichterausweise werden im HVSA befristet für maximal zwei Jahre vom Schiedsrichterausschuss ausgestellt bzw. verlängert. Sie bleiben Eigentum des Verbandes und sind bei Beendigung der Schiedsrichtertätigkeit zurückzugeben. Die Erstausstellung von Schiedsrichterausweisen ist gebührenfrei. Die Verlängerung der Gültigkeit der Schiedsrichterlizenz ist gebührenpflichtig. Änderungen der persönlichen Daten bzw. der Leistungsklasseneinstufung sind sofort und eigenständig durch den Schiedsrichterausschuss des HVSA eintragen zu lassen. Für die Terminkontrolle und Beantragung der Aktualisierung ist der Schiedsrichterausweisinhaber eigenständig verantwortlich.
  2. Der gültige Schiedsrichterausweis berechtigt nach Maßgabe des DHB und der Verbände zum freien Eintritt zu den Handballspielen in ihrem Zuständigkeitsbereich.Analog gilt dieses im HVSA auch für Schiedsrichterbeobachter, die sich durch einen entsprechenden aktuellen Beobachterausweis auszuweisen haben.
  3. Schiedsrichter mit gültigem Schiedsrichterausweis sind grundsätzlich befugt, als Zeitnehmer, Sekretär oder neutraler Schiedsrichterbeobachter tätig zu sein. Für die Leistungsklassen oberhalb des HVSA sind gesonderte Berechtigungen erforderlich. Hierzu finden entsprechende Ausbildungen durch die zuständigen Gremien statt.

Teil B, § 8, Schiedsrichtereinsatz im HVSA↑ Top

  1. Der HVSA ist berechtigt,a) in Spielen des von ihm geleiteten Spielverkehrs (HVSA-Spiele) Schiedsrichter aus den Spielbezirken einzusetzen und
    b) Schiedsrichter, die Spiele auf HVSA-Ebene leiten oder künftig leiten sollen, zu Weiterbildungs- und Überprüfungsmaßnahmen einzuberufen.
  2. Die Berufung zu den unter 1. genannten Einsätzen und Maßnahmen geht der Tätigkeit dieser Schiedsrichter in den Spielbezirken vor. Vorgesehene Einsätze und Maßnahmen sind den Spielbezirken zeitgerecht mitzuteilen.
  3. Wer über keinen gültigen Schiedsrichterausweis verfügt, darf die Tätigkeit eines Schiedsrichters im Spielbetrieb nicht ausüben.
  4. Liegen einem Schiedsrichter für den gleichen Spieltag Ansetzungen von verschiedenen Verantwortlichen vor (auch kurzfristiger zusätzlicher Einsatz), gilt ausnahmslos die Ansetzung der höheren Spielklasse.
    Der Schiedsrichter hat den Verantwortlichen der niederen Leistungsklassen unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Teil B, § 9, Gehilfen des Schiedsrichters – Zeitnehmer und Sekretär↑ Top

  1. Dem Schiedsrichter stehen bei der Leitung der Spiele Zeitnehmer und Sekretär zur Seite.
  2. Aufgaben und Befugnisse sind in den gültigen Spielregeln und Richtlinien des DHB verankert.
  3. Die Funktion des Zeitnehmers dürfen nur durch geprüfte Schiedsrichter mit gültigem Schiedsrichterausweis vorgenommen werden.
    Gesonderte Festlegungen zu Zeitnehmer- und Sekretäreinsätzen in den Spielbezirken und im Jugendspielbetrieb sind möglich. Diese sind den Durchführungsbestimmungen des HVSA zu entnehmen.
  4. Zeitnehmer und Sekretär haben sich rechtzeitig bzw. entsprechend der Durchführungsbestimmungen des HVSA vor Spielbeginn beim Schiedsrichterteam zu melden. Beim Fehlen von Zeitnehmer und/oder Sekretär ist entsprechend der Durchführungsbestimmung des HVSA zu verfahren.Wird kein Ersatz gestellt, haben die Schiedsrichter diese Funktion mit zu übernehmen. Das Fehlen wird entsprechend der Satzung und den (Zusatzbestimmungen zu den) Ordnungen des DHB/HVSA (§§ XX) geahndet.

Teil B, § 10, Neutrale Schiedsrichterbeobachter↑ Top

  1. Neutrale Schiedsrichterbeobachter werden jährlich vom zuständigen Schiedsrichterausschuss bzw. dessen Verantwortlichen für das Schiedsrichterbeobachtungswesen berufen.Neutrale Schiedsrichterbeobachter sind den aktiven Schiedsrichtern gleichgestellt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die aktiven Schiedsrichter.Sie haben
    – im Besitz eines gültigen Schiedsrichterausweises zu sein,
    – regelmäßig an den Weiterbildungsveranstaltungen für Schiedsrichterbeobachter oder Schiedsrichter teilzunehmen,
    – die Fähigkeit zu besitzen, sachlich fundierte Beobachtergespräche mit den Schiedsrichtern zu führen unter Kenntnis der aktuellen Vorgaben zur Arbeit mit dem Schiedsrichterbeobachtungsbogen,
    – regelmäßig als Schiedsrichterbeobachter zur Verfügung zu stehen.Die Schiedsrichterbeobachter in den Leistungsklassen sollten nicht dem entsprechenden Schiedsrichterleistungskader angehören und selber über mehrjährige Erfahrungen als Schiedsrichter verfügen.
  2. Jedes Mitglied im Schiedsrichterausschuss ist berechtigt Schiedsrichterbeobachtungen durchzuführen.
  3. Die Ergebnisse einer Schiedsrichterbeobachtung sind dem Verantwortlichen für die Schiedsrichterbeobachtung mitzuteilen.

Teil B, § 11, Schiedsrichterausschuss↑ Top

  1. Verantwortlich für das Schiedsrichterwesen in der Zuständigkeit des HVSA ist der Schiedsrichterausschuss. Ihm gehören an:- der Schiedsrichterwart des HVSA,
    – der Schiedsrichterlehrwart des HVSA,
    – der Schiedsrichteransetzer für Spiele auf HVSA-Ebene,
    – der Beauftragte für die Schiedsrichterbeobachtung (neutral),
    – der Beauftragte für die Vereinsbeobachtung,
    – einen Vertreter der Schiedsrichterwarte der SpielbezirkeArbeitsgruppen des Schiedsrichterausschusses werden nach Bedarf vom Schiedsrichterwart des HVSA gebildet.In den Spielbezirken können eigenständige Festlegungen zur Struktur eines Schiedsrichterausschusses getroffen werden.Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder ergeben sich aus ihrem Tätigkeitsbereich. Dem Schiedsrichterwart obliegt die notwendige Koordinierung. Er kann bestimmte (auch zeitliche befristete) Aufgaben einzelnen von ihm beauftragten Personen übertragen.
  2. Der Schiedsrichterausschuss ist zuständig für
    a) die Auswahl der Schiedsrichter, welche Spiele auf HVSA-Ebene leiten sollen, wobei das Recht und die Pflicht der Spielbezirke mindestens ein Schiedsrichterpaar als Aufsteiger zu melden, zu beachten ist,
    b) die Festsetzung der Kaderzugehörigkeit sowie der Altersgrenzen für die Schiedsrichter und regelt den Auf- und Abstieg,
    c) die Ansetzung der Schiedsrichter,
    d) den Einsatz von Zeitnehmern (erfolgt auf HVSA-Ebene durch Schiedsrichterwarte der Spielbezirke),
    e) die Auswahl und den Einsatz der Schiedsrichterbeobachter,
    f) die Planung und Durchführung von Lehrgängen und Maßnahmen gemäß § 8 Ziff. 2 b),
    g) die Ahndung von Vergehen und Verstößen der Schiedsrichter, Zeitnehmer, Sekretäre und Schiedsrichterbeobachter (siehe § 6).
  3. Dem Schiedsrichterausschuss obliegt
    a) die Zusammenarbeit mit den Spielbezirken, insbesondere den Schiedsrichterwarten und Schiedsrichterlehrwarten, und den am Spielbetrieb des HVSA beteiligten Vereinen,
    b) die Erstellung von Richtlinien
    – für die Tätigkeit von Sekretär/Zeitnehmer,
    – für die Schiedsrichterbeobachtung,
    c) die Erstellung von Informationen und Lehrmaterialien zur Gewährleistung der einheitlichen Regelauslegung sowie zur Förderung einer einheitlichen Aus- und Weiterbildung in den Spielbezirken.
  4. Der Schiedsrichterausschuss
    a) legt fest, welche Schiedsrichterpaare, Zeitnehmer, Sekretäre und Beobachter für die Oberliga bzw. andere höherklassige Ligen gemeldet werden,
    b) wirkt bei der Fassung von Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb im HVSA mit,
    c) wirkt bei der Festsetzung der Höhe der Spielleitungsentschädigung für Schiedsrichter, Zeitnehmer, Sekretär und Beobachter im HVSA mit,
    d) unterbreitet Vorschläge und gibt Empfehlungen an übergeordnete Gremien, soweit diese das Schiedsrichterwesen betreffen.

Teil B, § 12, Tagungen des Schiedsrichterausschusses, Beschlüsse↑ Top

  1. Der Schiedsrichterausschuss tagt nach Bedarf, mindestens aber sechsmal pro Jahr. An zwei Sitzungen pro Jahr nehmen auch die Mitglieder der Arbeitsgruppen teil. Die Einladung, der die Tagesordnung beizufügen ist, erfolgt schriftlich durch den Schiedsrichterwart des HVSA.
  2. Die Tagung leitet der Schiedsrichterwart, bei dessen Verhinderung eine von ihm beauftragte Person.
  3. Der Schiedsrichterausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Dabei muss mindestens der Schiedsrichterwart, der Schiedsrichterlehrwart oder der Beauftragte für die Schiedsrichterbeobachtung (neutral) anwesend sein.
  4. Beschlüsse des Schiedsrichterausschusses werden mit mehr als der Hälfte der Zahl seiner anwesenden Mitglieder gefasst.

Teil B, § 13, Verbindlichkeit und Inkrafttreten↑ Top

  1. Die Schiedsrichterordnung ist für den gesamten Spielverkehr im Bereich des HVSA und seinen Gliederungen verbindlich.
  2. Diese Schiedsrichterordnung tritt zum 01.07.2017 in Kraft.

 

 

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