Außerordentlicher Verbandstag schließt Regelungslücke der Satzung
Am gestriegen Freitag-Abend (20.09.) trafen sich die Delegierten des außerordentlichen Verbandstages in Halberstadt. Die wenigen aber nicht minder wichtigen zu beratenden und zu beschließenden Anträge betrafen ausschließlich die Änderung der Satzung des HVSA. Dies wurde zwingend notwendig, da sich auf Grund eines Urteils eine Regelungslücke auftat, die in den vergangenen Wochen zu Problemen in der Ahnung von Vergehen lt. den Ordnungen des DHB und unseren Zusatzbestimmungen führte. Diese wurde nun einstimmig durch die Delegierten geschlossen.
Dies bedeutet, dass mit Beschlussfassung die o. g. Ordnungen wieder in vollem Umfang zur Anwendung gebracht werden. Alle bisher noch nicht geahndeten Vergehen und Verstöße, die im angemessenen Entscheidungszeitraum der Spielleitenden Stelle liegen, inbegriffen.
„Ich danke allen Delegierten, die sie sich an diesem Freitag-Abend auf den Weg nach Halberstadt gemacht haben und dazu beitrugen, dass wir diese Saison mit einem geordneten und rechtlich abgesicherten Spielbetrieb fortführen können.“ so Steffen Müller, Präsident des HVSA. „Die einstimmige Beschlussfassung zeigte deutlich, dass alle das Problem erkannt haben und wir gemeinsam danach handelten. Dafür nochmals meine Dank.“
Die Satzung erhält nach Beschluss den nebenstehenden zusätzlichen Inhalt.
§ 4a Rechtsgrundlagen
1. Rechtsgrundlagen des HVSA zur Erreichung seines satzungsgemäßen Zweckes und zur Durchführung seiner Aufgaben sind:
a) die Ordnungen und Entscheidungen des DHB, soweit sie für alle Mitgliedsverbände unmittelbar gelten;
b) durch den HVSA erlassene Ergänzungen zu den Ordnungen des DHB, soweit diese die Verbände zu Ergänzungen ermächtigen oder in den Ordnungen des DHB entsprechende Regelungen nicht enthalten sind;
c) durch den HVSA erlassene eigene Ordnungen in den Fällen, in denen die Ordnungen des DHB nicht zutreffen oder es keine Ordnungen des DHB gibt.
2. Diese Rechtsgrundlagen sind für alle Mitglieder und die Bezirke verbindlich. Die Bezirke dürfen keine eigenen Ordnungen beschließen. Vereinsrechtliche Regelungen der Mitglieder dürfen nicht im Widerspruch zu den Rechtsgrundlagen des HVSA stehen. Stehen Ordnungen, Bestimmungen und Entscheidungen der Mitglieder oder der Bezirke zu denen des DHB oder des HVSA im Widerspruch, haben die Ordnungen, Bestimmungen und Entscheidungen des DHB oder des HVSA und seiner Organe Vorrang.
§ 4b Strafen, Geldbußen, Zahlungspflichten und andere Entscheidungen
1. Wenn Vereine oder deren Mitglieder und Mitarbeiter gegen die in den Ordnungen festgelegten Tatbestände (z.B. Vergehen, Ordnungswidrigkeiten usw..) oder gegen die Grundregeln des sportlichen Verhaltens verstoßen oder Entscheidungen der Verwaltungs-, Sport- und Rechtsinstanzen nicht befolgen, können ihnen von den Organen und Instanzen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Strafen, Geldbußen, Maßnahmen und Zahlungspflichten auferlegt werden. Folgende Strafen können einzeln oder nebeneinander verhängt werden:
a) Verweis;
b) persönliche Sperre bis zu 48 Monaten, bei Dopingvergehen im Wiederholungsfall bis auf Lebenszeit, Spielsperre für bestimmte Wettbewerbe, ausschließlich mannschafts- und spielbezogene (automatische) Sperre;
c) Mannschaftssperre bis zu 30 Monaten;
d) Abteilungssperre bis zu 30 Monaten;
e) Platz- und Hallensperre bis zu 30 Monaten;
f) Geldstrafe bis 20.000,00 €, bei Dopingvergehen bis zu 100.000,00 €;
g) Spielverlust;
h) Aberkennung von bis zu acht Punkten vor oder während der Saison;
i) Ausschluss vom Spielbetrieb für den Rest des Spieljahres;
j) Nichtzulassung zum Spielbetrieb;
k) Entbindung von der Amtstätigkeit;
l) Amtsenthebung unter gleichzeitiger Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung eines Amtes im Bereich des DHB oder seiner Verbände für die Dauer von bis zu fünf Jahren;
m) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung eines Amtes oder zur Wahrnehmung einer Funktion im Bereich des DHB oder seiner Verbände für die Dauer von bis zu fünf Jahren;
n) Entziehung der Spielervermittlerlizenz oder befristetes Verbot zur Ausübung der Lizenz (Sperre) für die Dauer von bis zu zwei Jahren in Abstimmung mit dem Lizenzgeber;
o) Entziehung der Trainer- und/oder Übungsleiterlizenz oder befristetes Verbot zur Ausübung der Trainer- und/oder Übungsleitertätigkeit (Sperre) für die Dauer von bis zu zwei Jahren in Abstimmung mit dem Lizenzgeber.
2. Die Vereine haften für persönliche Geldstrafen, Geldbußen und sonstige Zahlungspflichten ihrer Mitglieder und Mitarbeiter gesamtschuldnerisch.
3. Der Vizepräsident Finanzen/Finanzverantwortliche kann säumigen Vereinen Zahlungsfristen setzen und Mannschaftssperren oder persönliche Sperren ankündigen, die nach Ablauf der Zahlungsfrist von den spielleitenden Stellen zu verhängen sind.
4. Der HVSA erhebt bei Versäumnissen im Zahlungsverkehr/Beitragswesen Mahngebühren. Weiteres regeln die Zusatzbestimmungen des HVSA zur die Rechtsordnung des DHB und die Finanz- und Gebührenordnung des HVSA.